7. Welche Aufgaben und Pflichten hat der Vorstand?
a. Wie leitet der Vorstand die Aktiengesellschaft?
Nach § 76 Abs. 1 AktG leitet der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Diese Aufgabe darf er daher nicht etwa auf externe Berater, Mitarbeiter, den Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung delegieren.
Demgegenüber regelt § 77 AktG die Geschäftsführung. Darunter versteht man jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit für die AG, etwa die Schließung einer Betriebsstätte (Frage 2 Schwerpunktklausur 2013). Auch insoweit hat der Aufsichtsrat nach § 111 Abs. 4 S. 1 AktG keine Entscheidungskompetenz. Auch die Hauptversammlung ist nach § 119 Abs. 2 AktG nicht mit der Geschäftsführung befasst. Der Aufsichtsrat ist nur gegenüber dem Vorstand selbst zuständig (§ 112 S. 1 AktG) und kann Zustimmungsvorbehalte vorsehen (§ 111 Abs. 4 S. 2 AktG). Die Hauptversammlung ist zwingend mit Grundlagengeschäften zu befassen, die nicht mehr unter den Begriff Geschäftsführung fallen. Ausdrücklich geregelt ist dies für Satzungsänderungen (z.B. Kapitalerhöhung), Umwandlungsvorgänge und die Begründung eines Vertragskonzerns. Im Übrigen ist eine schwierige Abgrenzung im Einzelfall erforderlich (siehe auch "Holzmüller-Doktrin").
Aufgabe des Vorstands ist ferner gem. § 78 AktG die Vertretung der Gesellschaft. Die Vertretungsmacht des Vorstands (wie bei GmbH-Geschäftsführern, § 37 Abs. 2 GmbHG) ist gem. § 82 Abs. 1 AktG nach außen unbeschränkbar. Nach innen kann sie gem. § 82 Abs. 2 AktG beschränkt werden. Jede Maßnahme der Vertretung ist zugleich eine Maßnahme der Geschäftsführung. Es ist daher zu prüfen, ob eine Maßnahme nach außen wirksam ist und nach innen zulässig. Aktiv ordnet das Gesetz Gesamtvertretung an, § 78 Abs. 2 S. 1 AktG, passiv ist Einzelvertretung möglich, § 78 Abs. 2 S. 2 AktG. Zu beachten ist ferner, dass die Vertretungsbefugnis in das Handelsregister eingetragen werden muss, § 81 Abs. 1 AktG.