1. Wie erfolgt die Satzungsfeststellung?
c. Unterliegen AG-Satzungen einer Inhaltskontrolle?
Anders als bei der GmbH ist bei der AG eine Inhaltskontrolle anhand von §§ 138, 242 BGB grundsätzlich nicht erforderlich.
Vielmehr ergibt sich aus § 23 Abs. 5 S. 1 AktG, dass das Aktienrecht weitgehend zwingendes Recht ist (sog. Satzungsstrenge). Auf diese Weise wird den Problemen des Anlegerschutzes Rechnung getragen. Denn wer Aktionär wird, weiß damit auch, dass er eine Gesellschaft vorfindet, die im Grundsatz den Bestimmungen des Aktiengesetzes entsprechend ausgestaltet ist. Damit wird zugleich erreicht, dass das Vertrauen in eine Kapitalanlage in Aktien steigt und damit eine gewisse Bereitschaft des Publikums zur Geldanlage in Aktien erhalten bleibt.
Ergänzende Satzungsbestimmungen sind zulässig, soweit das Gesetz nicht abschließend ist (§ 23 Abs. 5 S. 2 AktG). Jedoch ist auch hier die Grundwertung des Gesetzes zu beachten, dass die Anleger durch eine möglichst einheitliche Gestaltung der einzelnen Gesellschaften zu schützen sind.