D. Wel­che Stel­lung hat ein Ak­tio­när?

II. Wel­che Rechte hat ein Ak­tio­när?

Zu un­ter­schei­den ist zwi­schen Ver­mö­gens- und Ver­wal­tungs­rech­ten:

  • Wich­tigs­tes Ver­mö­gens­recht ist der An­spruch auf den Bilanz­ge­winn (Di­vi­den­den­recht, § 58 Abs. 4 AktG). Wie bei der GmbH gibt es grds. einen An­spruch auf Fas­sung des zur Aus­zah­lung er­for­der­li­chen Ge­winn­ver­wen­dungs­be­schlus­ses. Da­ne­ben tre­ten das Be­zugs­recht (§ 186 Abs. 1 AktG) und der An­spruch auf Be­tei­li­gung am Li­qui­da­tionser­lös (§ 271 AktG). Schließ­lich be­steht ein Zah­lungs­an­spruch bei ei­ner ef­fek­ti­ven Ka­pi­tal­her­ab­set­zung (§ 225 Abs. 2 AktG).

  • An Ver­wal­tungs­rech­ten ste­hen dem Ak­tio­när ins­be­son­dere die Teil­nahme an der Haupt­ver­samm­lung (§ 118 Abs. 1 S. 1 AktG, § 119 AktG) so­wie das Aus­kunfts­recht (§ 131 AktG) und das Stimm­recht (§ 118 Abs. 1 AktG) auf der Haupt­ver­samm­lung zu. Die Ak­tio­näre ha­ben (an­ders als § 51a Gm­bHG) kein Ein­sichts­recht, ihr Aus­kunfts­recht ist ein­ge­schränkt. Des Wei­te­ren be­steht das Recht un­ter be­stimm­ten Voraus­set­zun­gen eine Haupt­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen (o­der dies zu ver­lan­gen). Da­ne­ben ist an die Mög­lich­keit der Er­he­bung ei­ner An­fech­tungs-/Nich­tig­keits­klage zu den­ken. Frag­lich ist, in­wie­weit der Ak­tio­när den An­spruch auf Wah­rung sei­ner Mit­ver­wal­tungs­rechte ge­richt­lich gel­tend ma­chen kann. Hier droht ein Kon­flikt mit den Auf­ga­ben des Auf­sichts­rats.

  • Ver­wal­tungs­rechte kön­nen nicht von der Ak­tie ab­ge­trennt und selb­stän­dig über­tra­gen wer­den (Ab­spal­tungs­ver­bot). Al­ler­dings er­mög­licht § 129 Abs. 3 AktG die Le­gi­ti­ma­ti­ons­über­tra­gung, was ei­ner Stimm­rechts­ab­spal­tung sehr nahe kommt. Bei den Ver­mö­gens­rech­ten ist zwi­schen dem ab­strak­ten Stamm­recht und den hieraus ab­ge­lei­te­ten kon­kre­ten An­sprü­chen zu un­ter­schei­den. Das Stamm­recht kann nicht los­ge­löst von der Mit­glied­schaft über­tra­gen wer­den; die kon­kre­ten An­sprü­che sind hin­ge­gen über­trag­bar.

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