D. Welche Stellung hat ein Aktionär?
II. Welche Rechte hat ein Aktionär?
Zu unterscheiden ist zwischen Vermögens- und Verwaltungsrechten:
Wichtigstes Vermögensrecht ist der Anspruch auf den Bilanzgewinn (Dividendenrecht, § 58 Abs. 4 AktG). Wie bei der GmbH gibt es grds. einen Anspruch auf Fassung des zur Auszahlung erforderlichen Gewinnverwendungsbeschlusses. Daneben treten das Bezugsrecht (§ 186 Abs. 1 AktG) und der Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös (§ 271 AktG). Schließlich besteht ein Zahlungsanspruch bei einer effektiven Kapitalherabsetzung (§ 225 Abs. 2 AktG).
An Verwaltungsrechten stehen dem Aktionär insbesondere die Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 118 Abs. 1 S. 1 AktG, § 119 AktG) sowie das Auskunftsrecht (§ 131 AktG) und das Stimmrecht (§ 118 Abs. 1 AktG) auf der Hauptversammlung zu. Die Aktionäre haben (anders als § 51a GmbHG) kein Einsichtsrecht, ihr Auskunftsrecht ist eingeschränkt. Des Weiteren besteht das Recht unter bestimmten Voraussetzungen eine Hauptversammlung einzuberufen (oder dies zu verlangen). Daneben ist an die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage zu denken. Fraglich ist, inwieweit der Aktionär den Anspruch auf Wahrung seiner Mitverwaltungsrechte gerichtlich geltend machen kann. Hier droht ein Konflikt mit den Aufgaben des Aufsichtsrats.
Verwaltungsrechte können nicht von der Aktie abgetrennt und selbständig übertragen werden (Abspaltungsverbot). Allerdings ermöglicht § 129 Abs. 3 AktG die Legitimationsübertragung, was einer Stimmrechtsabspaltung sehr nahe kommt. Bei den Vermögensrechten ist zwischen dem abstrakten Stammrecht und den hieraus abgeleiteten konkreten Ansprüchen zu unterscheiden. Das Stammrecht kann nicht losgelöst von der Mitgliedschaft übertragen werden; die konkreten Ansprüche sind hingegen übertragbar.