D. Welche Stellung hat ein Aktionär?
III. Welche Pflichten hat ein Aktionär?
Hauptpflicht der Aktionäre ist die Erbringung der Einlage bis zur Höhe des Ausgabebetrags der Aktien (§ 54 Abs. 1 AktG). Ohne Übernahme der Kapitaleinlagepflicht kann niemand originär Aktionär werden. Eine Befreiung von dieser Pflicht ist ausgeschlossen (§ 66 Abs. 1 S. 1 AktG).
Es gibt keine Nachschusspflicht und keine Haftung in der Insolvenz der AG. Eine Haftung der Aktionäre kommt wie bei der GmbH nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Mitverpflichtung und der Durchgriffshaftung in Betracht.
Daneben ist an Treuepflichten gegenüber der AG und den Mitaktionären zu denken. Diese ist inzwischen auch bei der AG anerkannt, jedoch ist ihr Ausmaß beschränkt. Insbesondere Mehrheitsaktionäre sind betroffen, da sie Einfluss auf die Geschäftsführung haben. Weiterhin dürfen die Aktionäre ihre Rechte, insbesondere das Frage- und Stimmrecht auf der Hauptversammlung, nicht missbrauchen. Vorsätzliche schadenstiftende Beeinflussung von Vorstand oder Aufsichtsrat, auch durch Stimmrechtsausübung, verpflichtet zum Schadensersatz (§ 117 Abs. 1 AktG).
Die Verletzung von Treuepflichten kann zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen.