II. Welche Rechte hat ein Aktionär?
1. Welche besonderen Rechte haben Aktionärsminderheiten?
Es kann vorkommen, dass alle Entscheidungen von einer Mehrheit diktiert werden. Hierdurch können Minderheiten benachteiligt werden. Im Extremfall greift das Konzernrecht ein.
Jedoch bietet das Aktienrecht auch im Übrigen einen gewissen Minderheitenschutz. Dieser kommt z.B. durch folgende Regelungen zum Ausdruck:
>=5% Anteil am Grundkapital: Verlangen der Einberufung der Hauptversammlung (§ 122 Abs. 1 AktG)
>=5% Anteil am Grundkapital oder 500.000 €: Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)
>=10% des Grundkapitals oder anteiliger Betrag von 1 Mio. €: Verlangen einer Abstimmung über Entlastung (§ 120 Abs. 1 AktG)
>25% des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals: Verhinderung von Satzungsänderungen (§ 179 Abs. 2 S.1 AktG)
>25% des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals: Verhinderung von effektiver Kapitalerhöhung/-herabsetzung (§§ 182 Abs. 1 S. 1, 222 Abs. 1 S. 1 AktG)