II. Wie funktioniert die Kapitalaufbringung in der AG?
5. Welche Besonderheiten gelten für die Finanzierung durch Fremdkapital?
Ohne Geld kann eine AG ihren Geschäften nicht nachgehen und keine Gewinne erwirtschaften. Neben der Schaffung von Eigenkapital im Wege der Kapitalaufbringung, kann sie sich auch durch Fremdkapital finanzieren, insbesondere durch Waren- oder Geldkredite.
Eine besondere Form des Fremdkapitals sind Schuldverschreibungen, § 793 BGB. Auch Aktionärsdarlehen sind grundsätzlich Fremdkapital. Allerdings gilt in der Insolvenz die Besonderheit, dass mit mind. 10% beteiligte Aktionäre nur dann eine Quote erhalten, wenn alle anderen Gläubiger voll befriedigt wurden, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO i.V.m. § 39 Abs. 5 InsO. Auch zu bedenken ist hier die Möglichkeit der Anfechtung der Rückgewähr des Gesellschafterdarlehens gem. § 135 Abs. 1 InsO.
Zwischen Eigen- und Fremdkapital gibt es aber auch Mischformen, die zum Teil in § 221 AktG geregelt sind:
Wandelschuldverschreibungen (convertible bonds) sind nach § 221 Abs. 1 S. 1 Var. 1 AktG Schuldverschreibungen, die dem Gläubiger ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen.
Wandelanleihen räumen ein Umtauschrecht ein. Der Gläubiger lässt sich seine Leistung (etwa Kreditrückzahlung) in Aktien auszahlen, tauscht also gleichsam seinen Zahlungsanspruch gegen Aktien. Seine Gläubigerstellung geht bei Ausübung verloren.
Optionsanleihen hingegen räumen ein Bezugsrecht ein. Der Gläubiger erhält neben der versprochenen Leistung (etwa Kreditrückzahlung) die Option Aktien zu erwerben. Seine Gläubigerstellung bleibt von der Ausübung unberührt.
Sowohl Wandel- als auch Optionsanleihen können als Inhaberpapiere oder als Orderpapiere ausgestaltet werden (diese Begriffe haben Sie bereits im Zusammenhang mit Inhaber- und Namensaktien kennengelernt).
Gewinnschuldverschreibungen sind Anleihen, die neben dem Rückzahlungsanspruch weitere Rechte gewähren, die mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden, § 221 Abs. 1 S. 1 Var. 2 AktG. Hauptsächlich wird vereinbart, dass sich die Höhe der Verzinsung des Nennbetrags an der Höhe der Dividende der ausgebenden AG orientiert.