10. Ka­pi­tel: Was muss man zur Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG) wis­sen?

E. Was muss ich zur Finanz­ver­fas­sung der AG wis­sen?

In Ab­gren­zung zur Or­ga­ni­sa­ti­ons­ver­fas­sung, wel­che die Rechte und Pf­lich­ten der Or­gane um­schreibt, geht es bei der Finanz­ver­fas­sung um die Vor­ga­ben für das Ver­mö­gen der Ak­ti­en­ge­sell­schaft. Hierzu ge­hö­ren vor al­lem die Ka­pi­tal­auf­brin­gungs- und Ka­pi­taler­hal­tungsvor­schrif­ten. Sie kön­nen re­le­vant wer­den, wenn Ver­mö­gen zwi­schen Grün­dern/ Ak­tio­nären ei­ner­seits und der Ge­sell­schaft an­de­rer­seits fließt.

  • Die Vor­schrif­ten zur Ka­pi­tal­auf­brin­gung be­han­deln nur die Ein­lage­leis­tung der Ak­tio­näre § 36 Abs. 2, 54 AktG) - grü­ner Pfeil im obi­gen Schau­bild. Sie gel­ten also bei Grün­dung der AG und wenn man junge Ak­tien er­wirbt, bei de­ren Er­werb das AktG auf die Grün­dungs­vor­schrif­ten ver­weist (dazu spä­ter).
  • Die Vor­schrif­ten zur Ka­pi­taler­hal­tung be­tref­fen un­mit­tel­bar nur ak­tio­när­s­ty­pi­sche Zah­lun­gen an die Ak­tio­näre, also den ro­ten Pfeil im obi­gen Schau­bild (z.B. Di­vi­den­den­zah­lun­gen, Kauf­preis bei Rück­er­werb der Ak­tien; nicht je­doch Zah­lun­gen aus ge­wöhn­li­chen Ge­schäf­ten, s.u.). Sie be­tref­fen nicht Zah­lun­gen an Dritte (grauer Pfeil)!

Pro­ble­ma­tisch wird es, wenn die Ak­ti­en­ge­sell­schaft ge­wöhn­li­che Ge­schäfte (etwa einen Kauf­ver­trag) mit ei­nem Ak­tio­när als Gläu­bi­ger oder Schuld­ner ab­schließt. In sol­chen Fäl­len ist ab­zu­gren­zen, ob nicht trotz for­mal an­ders­lau­ten­der Ge­stal­tung ein Ver­stoß ge­gen die Ka­pi­taler­hal­tungsvor­schrif­ten vor­liegt (z.B. § 57 Abs. 1 S. 1 AktG - dazu spä­ter).

In der lau­fen­den Ge­schäftstä­tig­keit, also im Rah­men der grauen Pfei­le, gel­ten die Ka­pi­taler­hal­tungsvor­schrif­ten nicht. Das heißt, dass die von den Ak­tio­nären ein­ge­zahlte Ein­lage für die Ge­schäftstä­tig­keit ver­braucht wer­den kann, etwa für Ge­häl­ter oder Ma­schi­nen - da­für wurde das Ka­pi­tal schließ­lich auf­ge­bracht (k­ein "Spar­strumpf"!).

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