2. Wie setzt man das Grund­ka­pi­tal her­ab?

a. Wie kann die Ka­pi­tal­her­ab­set­zung aus­ge­stal­tet sein?

Die Her­ab­set­zung des Grund­ka­pi­tals kann im Wege der or­dent­li­chen Ka­pi­tal­her­ab­set­zung (§§ 222 -228 AktG), der ver­ein­fach­ten Ka­pi­tal­her­ab­set­zung (§§ 229 - 236 AktG) oder durch Ein­zie­hung von Ak­tien§ 237 - 239 AktG) er­fol­gen.

  • Or­dent­li­che Ka­pi­tal­her­ab­set­zung: Die­ser Fall tritt ein, wenn eine Ge­sell­schaft über­ka­pi­ta­li­siert ist und die (nicht be­nö­tig­ten) Mit­tel an die Ge­sell­schaf­ter zu­rück­ge­ben will (also ex­trem sel­ten). Er­for­der­lich ist hier­für stets ein mit 3/4 Mehr­heit ge­fas­s­ter Be­schluss der Haupt­ver­samm­lung (§ 222 Abs. 1 S. 1 AktG). Die Her­ab­set­zung wird im Ge­gen­satz zur Er­hö­hung schon mit der Ein­tra­gung des Her­ab­set­zungs­be­schlus­ses wirk­sam (§ 223 AktG, § 224 AktG). Die Folge ei­ner ef­fek­ti­ven Ka­pi­tal­her­ab­set­zung ist, dass Ein­lagen den Ak­tio­nären zu­rück­ge­währt wer­den kön­nen (§ 222 Abs. 3 AktG, Aus­nahme vom Ver­bot des § 57 Abs. 1 AktG), wes­halb in die­sem Fall die Ge­sell­schafts­gläu­bi­ger ei­nes be­son­de­ren Schut­zes be­dür­fen. Gem. § 225 Abs. 1 S. 1 AktG ist da­her den Gläu­bi­gern auf Ver­lan­gen Si­cher­heit zu leis­ten, so­weit sie nicht Be­frie­di­gung ver­lan­gen kön­nen. Zah­lun­gen an die Ak­tio­näre dür­fen erst nach ei­ner Sperr­frist von sechs Mo­na­ten vor­ge­nom­men wer­den (§ 225 Abs. 2 S. 1 AktG).
  • Ve­reinfachte Ka­pi­tal­her­ab­set­zung: Im Ge­gen­satz zur re­gu­lä­ren Ka­pi­tal­her­ab­set­zung darf hier das her­ab­zu­set­zende Ka­pi­tal nicht aus­ge­schüt­tet wer­den (es han­delt sich also zwin­gend um eine no­mi­nelle Ka­pi­tal­her­ab­set­zung). § 225 AktG gilt hier nicht, was dazu führt, dass die Gläu­bi­ger kei­nen An­spruch auf Si­cher­heits­leis­tung ha­ben. § 233 AktG be­schränkt je­doch die Ge­win­naus­schüt­tung und dient da­mit dem Gläu­bi­ger­schutz.
  • Ein­zie­hung: Wenn Ak­tien ein­ge­zo­gen wer­den, ver­min­dert sich das Grund­ka­pi­tal. Grund­sätz­lich gel­ten hier da­her die Re­geln der or­dent­li­chen Ka­pi­tal­her­ab­set­zung (§ 237 Abs. 2 AktG). Eine Aus­nahme stellt § 237 Abs. 3 AktG dar.

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