2. Wie setzt man das Grundkapital herab?
a. Wie kann die Kapitalherabsetzung ausgestaltet sein?
Die Herabsetzung des Grundkapitals kann im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 222 -228 AktG), der vereinfachten Kapitalherabsetzung (§§ 229 - 236 AktG) oder durch Einziehung von Aktien (§§ 237 - 239 AktG) erfolgen.
- Ordentliche Kapitalherabsetzung: Dieser Fall tritt ein, wenn eine Gesellschaft überkapitalisiert ist und die (nicht benötigten) Mittel an die Gesellschafter zurückgeben will (also extrem selten). Erforderlich ist hierfür stets ein mit 3/4 Mehrheit gefasster Beschluss der Hauptversammlung (§ 222 Abs. 1 S. 1 AktG). Die Herabsetzung wird im Gegensatz zur Erhöhung schon mit der Eintragung des Herabsetzungsbeschlusses wirksam (§ 223 AktG, § 224 AktG). Die Folge einer effektiven Kapitalherabsetzung ist, dass Einlagen den Aktionären zurückgewährt werden können (§ 222 Abs. 3 AktG, Ausnahme vom Verbot des § 57 Abs. 1 AktG), weshalb in diesem Fall die Gesellschaftsgläubiger eines besonderen Schutzes bedürfen. Gem. § 225 Abs. 1 S. 1 AktG ist daher den Gläubigern auf Verlangen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Zahlungen an die Aktionäre dürfen erst nach einer Sperrfrist von sechs Monaten vorgenommen werden (§ 225 Abs. 2 S. 1 AktG).
- Vereinfachte Kapitalherabsetzung: Im Gegensatz zur regulären Kapitalherabsetzung darf hier das herabzusetzende Kapital nicht ausgeschüttet werden (es handelt sich also zwingend um eine nominelle Kapitalherabsetzung). § 225 AktG gilt hier nicht, was dazu führt, dass die Gläubiger keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben. § 233 AktG beschränkt jedoch die Gewinnausschüttung und dient damit dem Gläubigerschutz.
- Einziehung: Wenn Aktien eingezogen werden, vermindert sich das Grundkapital. Grundsätzlich gelten hier daher die Regeln der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§ 237 Abs. 2 AktG). Eine Ausnahme stellt § 237 Abs. 3 AktG dar.
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