1. Wie er­folgt die Sat­zungsfest­stel­lung?

a. Was gilt hin­sicht­lich des In­halts der AG-Sat­zung?

Der Min­des­tin­halt er­gibt sich aus § 23 Abs. 2 - 4 AktG. Jede Sat­zung muss gem. § 23 Abs. 3 AktG An­ga­ben ent­hal­ten zu:

In der Sat­zung ist zu­dem fest­zu­le­gen, ob eine Bar­grün­dung oder eine Sach­grün­dung (§ 27 AktG) er­fol­gen soll.

Wei­tere Re­ge­lun­gen sind nur im Rah­men von § 23 Abs. 5 AktG (Sat­zungs­strenge) zu­läs­sig. Un­be­schränkt zu­läs­sig sind wie bei der GmbH nicht­kor­po­ra­tive Sat­zungsbe­stand­tei­le, die nur die Grün­der per­sön­lich bin­den.

Grund­sätz­lich be­darf jede Sat­zungsän­de­rung ge­mäß § 179 Abs. 1 AktG ei­nes Haupt­ver­samm­lungsbe­schlus­ses mit ei­ner Mehr­heit von min­des­tens drei Vier­tel des bei der Be­schluss­fas­sung ver­tre­te­nen Grund­ka­pi­tals (qua­li­fi­zierte Mehr­heit) so­wie ei­ner ein­fa­chen Stim­men­mehr­heit gem. § 133 Abs. 1 AktG.

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