1. Wie erfolgt die Satzungsfeststellung?
a. Was gilt hinsichtlich des Inhalts der AG-Satzung?
Der Mindestinhalt ergibt sich aus § 23 Abs. 2 - 4 AktG. Jede Satzung muss gem. § 23 Abs. 3 AktG Angaben enthalten zu:
- Firma und Sitz, §§ 4, 5 AktG i.V.m. § 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG
- Unternehmensgegenstand, § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG
- Höhe des Grundkapitals, § 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG (beträgt min. 50.000 € gem. § 7 AktG)
- Art, Umfang und Gattung der Aktien, § 23 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 AktG
- Zahl der Vorstandsmitglieder, § 23 Abs. 3 Nr. 6 AktG
In der Satzung ist zudem festzulegen, ob eine Bargründung oder eine Sachgründung (§ 27 AktG) erfolgen soll.
Weitere Regelungen sind nur im Rahmen von § 23 Abs. 5 AktG (Satzungsstrenge) zulässig. Unbeschränkt zulässig sind wie bei der GmbH nichtkorporative Satzungsbestandteile, die nur die Gründer persönlich binden.
Grundsätzlich bedarf jede Satzungsänderung gemäß § 179 Abs. 1 AktG eines Hauptversammlungsbeschlusses mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (qualifizierte Mehrheit) sowie einer einfachen Stimmenmehrheit gem. § 133 Abs. 1 AktG.