IV. Wie än­dert sich das Grund­ka­pi­tal der AG?

2. Wie setzt man das Grund­ka­pi­tal her­ab?

Auch bei der Ka­pi­tal­her­ab­set­zung kann man die "ef­fek­ti­ve" (or­dent­li­che) und die "no­mi­nel­le" (ver­ein­fach­te) Her­ab­set­zung un­ter­schei­den. Sie kann zum einen der Ver­tei­lung des nicht be­nö­tig­ten Ka­pi­tals und zum an­de­ren der De­ckung von Ver­lus­ten die­nen.

Die X-AG hat ein Grund­ka­pi­tal i.H.v. 1 Mio. € , doch das jet­zige Ver­mö­gen be­trägt nur 400.000 €. Sie er­wirt­schaf­tet den­noch einen jähr­li­chen Ge­winn von 80.000 €. Die Ak­tio­näre möch­ten zum nächst­mög­li­chen Zeit­punkt an dem Ge­winn be­tei­ligt wer­den.

Die X-AG müsste nun 7 Jahre lang den Ge­winn zur De­ckung des Ver­lus­tes ver­wen­den und erst im 8. Jahr könnte eine Di­vi­dende an die Ak­tio­näre ver­teilt wer­den, vgl. § 58 Abs. 4 AktG. Dies kann ver­mie­den wer­den, wenn die X-AG ihr Grund­ka­pi­tal auf 400.000 € her­ab­setzt: Dann er­scheint auf der Pas­siv­seite der Bilanz das Grund­ka­pi­tal mit 400.000 € ent­spre­chend dem wirk­li­chen Ver­mö­gen, so­dass die Bilanz aus­ge­gli­chen ist. Der Ge­winn der nächs­ten Jahre kann (ab­züg­lich der Rück­la­gen) nun ver­teilt wer­den.

Für eine ef­fek­tive Her­ab­set­zung ist ein Gläu­bi­ge­rauf­ruf er­for­der­lich (§ 225 Abs. 1 S. 2 AktG). Den Gläu­bi­gern ist Si­cher­heit bzw. Be­frie­di­gung zu ge­wäh­ren (§ 225 Abs. 1 S. 1 AktG). Die Sperr­frist be­trägt bei der AG nur ein hal­bes Jahr (§ 225 Abs. 1 S. 2 AktG).

Eine no­mi­nelle Her­ab­set­zung zeich­net sich vor al­lem da­durch aus, dass die frei­wer­den­den Mit­tel nicht an die Ge­sell­schaf­ter zu­rück­flie­ßen dür­fen (§ 230 S. 1 AktG), son­dern zur Ver­lust­de­ckung bzw. zur Rück­la­gen­bil­dung ein­zu­set­zen sind (§ 230 S. 2 AktG).

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