IV. Wie ändert sich das Grundkapital der AG?
2. Wie setzt man das Grundkapital herab?
Auch bei der Kapitalherabsetzung kann man die "effektive" (ordentliche) und die "nominelle" (vereinfachte) Herabsetzung unterscheiden. Sie kann zum einen der Verteilung des nicht benötigten Kapitals und zum anderen der Deckung von Verlusten dienen.
Die X-AG hat ein Grundkapital i.H.v. 1 Mio. € , doch das jetzige Vermögen beträgt nur 400.000 €. Sie erwirtschaftet dennoch einen jährlichen Gewinn von 80.000 €. Die Aktionäre möchten zum nächstmöglichen Zeitpunkt an dem Gewinn beteiligt werden.
Die X-AG müsste nun 7 Jahre lang den Gewinn zur Deckung des Verlustes verwenden und erst im 8. Jahr könnte eine Dividende an die Aktionäre verteilt werden, vgl. § 58 Abs. 4 AktG. Dies kann vermieden werden, wenn die X-AG ihr Grundkapital auf 400.000 € herabsetzt: Dann erscheint auf der Passivseite der Bilanz das Grundkapital mit 400.000 € entsprechend dem wirklichen Vermögen, sodass die Bilanz ausgeglichen ist. Der Gewinn der nächsten Jahre kann (abzüglich der Rücklagen) nun verteilt werden.
Für eine effektive Herabsetzung ist ein Gläubigeraufruf erforderlich (§ 225 Abs. 1 S. 2 AktG). Den Gläubigern ist Sicherheit bzw. Befriedigung zu gewähren (§ 225 Abs. 1 S. 1 AktG). Die Sperrfrist beträgt bei der AG nur ein halbes Jahr (§ 225 Abs. 1 S. 2 AktG).
Eine nominelle Herabsetzung zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass die freiwerdenden Mittel nicht an die Gesellschafter zurückfließen dürfen (§ 230 S. 1 AktG), sondern zur Verlustdeckung bzw. zur Rücklagenbildung einzusetzen sind (§ 230 S. 2 AktG).