10. Ka­pi­tel: Was muss man zur Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG) wis­sen?

A. Wa­rum gibt es die Rechts­form AG?

Es gibt Groß­pro­jek­te, die viel Ka­pi­tal er­for­dern.

Ein Un­ter­neh­mer will eine Ei­sen­bahn­stre­cke bauen und be­trei­ben. Das da­für nö­tige Geld kann er aber al­lein nicht auf­brin­gen, auch nicht mit zwei oder drei wei­te­ren In­ves­to­ren. Das Geld muss viel­mehr aus vie­len klei­nen und großen Quel­len flie­ßen.

Dar­le­hens­ver­träge über kleine Quel­len ver­ur­sa­chen einen ho­hen Ver­wal­tungs­auf­wand so­wie eine hohe lau­fende Kos­ten­last bei fes­ten Zin­sen. Ebenso wird sich kein In­ves­tor mit ei­ner klei­nen Summe an ei­ner GmbH be­tei­li­gen: Dies hie­ße, einen No­tar zu be­su­chen (§ 2 Abs. 1 Gm­bHG bzw. § 15 Abs. 3 Gm­bHG), sich mit ei­nem in­di­vi­du­ell an­ge­pass­ten Ge­sell­schafts­ver­trag aus­ein­an­der­zu­set­zen (Ver­trags­frei­heit - an­ders § 23 Abs. 5 AktG) und vor al­lem eine Aus­fall­haf­tung (§ 24 Gm­bHG, § 31 Abs. 3 Gm­bHG) zu ris­kie­ren.

Die AG ist eine Al­ter­na­ti­ve, wel­che auf die In­ter­es­sen vie­ler klei­ner In­ves­to­ren zu­ge­schnit­ten ist.

  • Ein un­ab­hän­gi­ger Vor­stand lei­tet das Un­ter­neh­men (§ 76 Abs. 1 AktG). Wei­sun­gen dür­fen ihm (an­ders als in der GmbH, § 37 Abs. 1 Gm­bHG) nicht er­teilt wer­den; er ist an­ders als der GmbH-Ge­schäfts­füh­rer (§ 38 Abs. 1 Gm­bHG) nur aus wich­ti­gem Grund ab­be­ruf­bar (§ 84 Abs. 3 S. 1 AktG). Die Ak­tio­näre ha­ben nur ge­rin­gen Ein­fluss auf die Ge­schäfts­füh­rung (§ 119 Abs. 2 AktG).

  • Die Ge­sell­schaf­ter (Ak­tio­näre) sind nur lose an die Ge­sell­schaft ge­bun­den. Ihre Ge­sell­schafts­an­teile (Ak­tien) sind leicht über­trag­bar, etwa durch Ei­ni­gung und Über­ga­be, wenn sie als Wert­pa­pier ver­brieft sind. Sie kön­nen an der Börse ge­han­delt wer­den. In der GmbH da­ge­gen ist für die Ab­tre­tung ei­nes Ge­schäfts­an­teiles ein No­tar er­for­der­lich (§ 15 Abs. 3 Gm­bHG).

  • Wie eine GmbH (§ 13 Abs. 2 Gm­bHG) haf­tet nur die AG den Gläu­bi­gern, nicht aber die Ak­tio­näre mit ih­rem Pri­vat­ver­mö­gen (§ 1 Abs. 1 S. 2 AktG). An­ders als in der GmbH (§ 24 Gm­bHG, § 31 Abs. 3 Gm­bHG) gibt es keine Aus­fall­haf­tung. In­so­fern ist das Aus­fall­ri­siko auf den Kauf­preis der Ak­tie be­schränkt.

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