II. Welche Rechte hat ein Aktionär?
4. Was besagt der Gleichbehandlungsgrundsatz?
§ 53a AktG bestimmt, dass Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln sind. Hierdurch soll eine willkürliche Diskriminierung ohne sachlichen Grund verhindert werden. Nicht gemeint ist jedoch eine umfassende Gleichbehandlung ohne Beachtung der unterschiedlichen Beteiligungshöhen. Ein Hauptversammlungsbeschluss, dessen Inhalt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, ist anfechtbar.
Die Satzung kann eine Ausnahme durch Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ermöglichen. Daneben kommt ein Verzicht auf die Gleichbehandlung durch den Aktionär in Betracht.
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