1. Wie kann das Grund­ka­pi­tal er­höht wer­den?

d. Was ist eine Ka­pi­tal­er­hö­hung aus Ge­sell­schafts­mit­teln?

Die Ka­pi­tal­er­hö­hung aus den Ge­sell­schafts­mit­teln be­trifft die Um­wand­lung von Ge­sell­schafts­ver­mö­gen in Grund­ka­pi­tal. Es ist je­doch keine Maß­nahme der Ka­pi­tal­be­schaf­fung, weil kein neues Ei­gen­ka­pi­tal zu­ge­führt wird.

Eine no­mi­nelle Ka­pi­tal­er­hö­hung ist mög­lich, wenn in der Bilanz der AG Ka­pi­tal- und Ge­winn­rück­la­gen vor­han­den sind, die durch be­ste­hen­des Ver­mö­gen ge­deckt sind.

Die neuen An­teile ste­hen den bis­he­ri­gen Ge­sell­schaf­tern zu (§ 207 Abs. 2 S. 1 AktG); bei Stück­ak­tien ist die Aus­gabe neuer Ak­tien nicht er­for­der­lich (§ 207 Abs. 2 S. 2 AktG). Der häu­fig an­zu­tref­fende Be­griff "Gra­tis­ak­ti­en" ist ir­re­füh­rend, da die Ak­tio­näre nicht kos­ten­los zu­sätz­li­che An­teile er­hal­ten, son­dern nur ih­ren bis­he­ri­gen An­teil am Ka­pi­tal fort­füh­ren.

Das Ver­fah­ren er­gibt sich aus den §§ 207 ff. AktG.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.