1. Wie kann das Grund­ka­pi­tal er­höht wer­den?

b. Was be­deu­tet "ge­neh­mig­tes Ka­pi­tal"?

Das ge­neh­migte Ka­pi­tal (§§ 202-206 AktG) ist eine schnel­le­re, fle­xiblere und kos­ten­güns­ti­gere Form der Ei­gen­ka­pi­tal­be­schaf­fung. In die­sem Fall wird der Vor­stand durch die Sat­zung er­mäch­tigt, die ef­fek­tive Ka­pi­tal­er­hö­hung zu be­schlie­ßen, § 202 Abs. 1 AktG. Ebenso kann gem. § 202 Abs. 2 S. 1 AktG eine sol­che Er­mäch­ti­gung durch eine Sat­zungsän­de­rung ein­ge­fügt wer­den. In die­sem Fall ist die Haupt­ver­samm­lung bei der Be­schluss­fas­sung be­tei­ligt. Die ei­gent­li­che Ka­pi­tal­er­hö­hung be­schließt der Vor­stand so­dann ohne er­neute Be­tei­li­gung der Haupt­ver­samm­lung.

In der Pra­xis spielt diese Kon­struk­tion eine große Rol­le. Sie er­mög­licht den schnel­len Zuf­luss von neuem Ka­pi­tal, z.B. um Un­ter­neh­mens­über­nah­men zu fi­nanzie­ren oder um die neuen Ak­tien als "Ak­qui­si­ti­ons­wäh­rung" ein­zu­set­zen (dann idR mit Be­zugs­rechtsaus­schluss).

Um die hieraus re­sul­tie­rende Macht­ver­lage­rung von der Haupt­ver­samm­lung auf den Vor­stand zu kor­ri­gie­ren, sind ei­nige Ein­schrän­kun­gen zu be­ach­ten:

  • Das Ka­pi­tal darf höchs­tens um die Hälfte des zur Zeit des Er­mäch­ti­gungs­be­schlus­ses vor­han­de­nen Grund­ka­pi­tals er­höht wer­den (§ 202 Abs. 3 S. 1 AktG).

  • Die Er­mäch­ti­gung darf höchs­tens auf fünf Jahre er­fol­gen (§ 202 Abs. 1, Abs. 2 AktG).

  • Die Aus­gabe neuer Ak­tien soll nur mit Zu­stim­mung des Auf­sichts­rats er­fol­gen (§ 202 Abs. 3 S. 2 AktG).

  • Sachein­lagen sind nur bei aus­drück­li­cher Zu­las­sung mög­lich (§ 205 AktG).

  • An den Aus­schluss des Be­zugs­rechts sind be­son­dere An­for­de­run­gen zu stel­len (dazu auf der nächs­ten Sei­te).

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