1. Wie kann das Grundkapital erhöht werden?
b. Was bedeutet "genehmigtes Kapital"?
Das genehmigte Kapital (§§ 202-206 AktG) ist eine schnellere, flexiblere und kostengünstigere Form der Eigenkapitalbeschaffung. In diesem Fall wird der Vorstand durch die Satzung ermächtigt, die effektive Kapitalerhöhung zu beschließen, § 202 Abs. 1 AktG. Ebenso kann gem. § 202 Abs. 2 S. 1 AktG eine solche Ermächtigung durch eine Satzungsänderung eingefügt werden. In diesem Fall ist die Hauptversammlung bei der Beschlussfassung beteiligt. Die eigentliche Kapitalerhöhung beschließt der Vorstand sodann ohne erneute Beteiligung der Hauptversammlung.
In der Praxis spielt diese Konstruktion eine große Rolle. Sie ermöglicht den schnellen Zufluss von neuem Kapital, z.B. um Unternehmensübernahmen zu finanzieren oder um die neuen Aktien als "Akquisitionswährung" einzusetzen (dann idR mit Bezugsrechtsausschluss).
Um die hieraus resultierende Machtverlagerung von der Hauptversammlung auf den Vorstand zu korrigieren, sind einige Einschränkungen zu beachten:
Das Kapital darf höchstens um die Hälfte des zur Zeit des Ermächtigungsbeschlusses vorhandenen Grundkapitals erhöht werden (§ 202 Abs. 3 S. 1 AktG).
Die Ermächtigung darf höchstens auf fünf Jahre erfolgen (§ 202 Abs. 1, Abs. 2 AktG).
Die Ausgabe neuer Aktien soll nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen (§ 202 Abs. 3 S. 2 AktG).
Sacheinlagen sind nur bei ausdrücklicher Zulassung möglich (§ 205 AktG).
An den Ausschluss des Bezugsrechts sind besondere Anforderungen zu stellen (dazu auf der nächsten Seite).