A. Warum gibt es die Rechtsform AG?
II. Welche besonderen Erscheinungsformen hat die AG?
Trotz der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 AktG) finden sich eine Vielzahl ganz verschieden strukturierter Aktiengesellschaften. Dabei sind zwei Extreme zu unterscheiden:
- Einpersonen-AG: Im Extremfall kann eine Aktiengesellschaft nur einen einzigen Aktionär haben (§ 2 AktG). Freilich muss sie auch in diesem Fall einen mindestens dreiköpfigen Aufsichtsrat (§ 95 S. 1 AktG) und mindestens ein (nicht mit den drei Personen identisches) Vorstandsmitglied haben - benötigt also vier Menschen als Organmitglieder. Praktische Bedeutung hat dies etwa bei Vorrats- und Mantelgesellschaften - diese werden gegründet, nehmen jedoch zunächst keine operative Geschäftstätigkeit auf. Bei Bedarf werden die Anteile so dann an einen Interessenten veräußert. Dieser kann dann ohne das aufwändige Gründungsverfahren mit der Geschäftstätigkeit beginnen. Zudem kann eine Einpersonengesellschaft eine abhängige Konzerntochter sein, bei welcher ein späterer Börsengang oder Einstieg Dritter offengehalten werden soll.
- Börsennotierte AG: Eine börsennotierte Gesellschaft ist nach § 3 Abs. 2 AktG eine Gesellschaft, "deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist". Die Börsennotierung führt etwa zu der Verpflichtung, eine Erklärung zur Einhaltung der Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) abzugeben (§ 161 AktG). Weiterhin trifft den Aufsichtsrat nach § 111 Abs. 5 S. 1 AktG die Pflicht zur Festlegung einer Zielgröße bzgl. der Frauenquote in Vorstand und Aufsichtsrat. Gleiches gilt nach § 76 Abs. 4 AktG für den Vorstand bzgl. der beiden Führungsebenen unter ihm. Siehe auch § 124a AktG für die Bekanntgabe der HV auf der Internetseite. Zudem greifen die Vorschriften des Kapitalmarktrechts (BörsG, WpHG, WpPG, WpÜG) ein und überlagern teilweise das Gesellschaftsrecht.
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