A. Wa­rum gibt es die Rechts­form AG?

II. Wel­che be­son­de­ren Er­schei­nungs­for­men hat die AG?

Trotz der Sat­zungs­strenge (§ 23 Abs. 5 AktG) fin­den sich eine Viel­zahl ganz ver­schie­den struk­tu­rier­ter Ak­ti­en­ge­sell­schaften. Da­bei sind zwei Ex­treme zu un­ter­schei­den:

  • Ein­per­so­nen-AG: Im Ex­trem­fall kann eine Ak­ti­en­ge­sell­schaft nur einen ein­zi­gen Ak­tio­när ha­ben (§ 2 AktG). Frei­lich muss sie auch in die­sem Fall einen min­des­tens drei­köp­fi­gen Auf­sichts­rat (§ 95 S. 1 AktG) und min­des­tens ein (nicht mit den drei Per­so­nen iden­ti­sches) Vor­stands­mit­glied ha­ben - be­nö­tigt also vier Men­schen als Or­gan­mit­glie­der. Prak­ti­sche Be­deu­tung hat dies etwa bei Vor­rats- und Man­tel­ge­sell­schaf­ten - diese wer­den ge­grün­det, neh­men je­doch zu­nächst keine ope­ra­tive Ge­schäftstä­tig­keit auf. Bei Be­darf wer­den die An­teile so dann an einen In­ter­es­sen­ten ver­äu­ßert. Die­ser kann dann ohne das auf­wän­dige Grün­dungs­ver­fah­ren mit der Ge­schäftstä­tig­keit be­gin­nen. Zu­dem kann eine Ein­per­so­nen­ge­sell­schaft eine ab­hän­gige Kon­zerntoch­ter sein, bei wel­cher ein spä­te­rer Bör­sen­gang oder Ein­stieg Drit­ter of­fen­ge­hal­ten wer­den soll.
  • Bör­sen­no­tierte AG: Eine bör­sen­no­tierte Ge­sell­schaft ist nach § 3 Abs. 2 AktG eine Ge­sell­schaft, "de­ren Ak­tien zu ei­nem Markt zu­ge­las­sen sind, der von staat­lich an­er­kann­ten Stel­len ge­re­gelt und über­wacht wird, re­gel­mä­ßig statt­fin­det und für das Pub­li­kum mit­tel­bar oder un­mit­tel­bar zu­gäng­lich ist". Die Bör­sen­no­tie­rung führt etwa zu der Ver­pflich­tung, eine Er­klä­rung zur Ein­hal­tung der An­re­gun­gen des Deut­schen Cor­po­rate Go­ver­nance Ko­dex (DCGK) ab­zu­ge­ben (§ 161 AktG). Wei­ter­hin trifft den Auf­sichts­rat nach § 111 Abs. 5 S. 1 AktG die Pf­licht zur Fest­le­gung ei­ner Ziel­größe bzgl. der Frau­en­quote in Vor­stand und Auf­sichts­rat. Glei­ches gilt nach § 76 Abs. 4 AktG für den Vor­stand bzgl. der bei­den Füh­rungs­ebe­nen un­ter ihm. Siehe auch § 124a AktG für die Be­kannt­gabe der HV auf der In­ter­netsei­te. Zu­dem grei­fen die Vor­schrif­ten des Ka­pi­tal­markt­rechts (Bör­sG, WpHG, WpPG, WpÜG) ein und über­lagern teil­weise das Ge­sell­schafts­recht.
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