B. Wie entsteht eine AG? - Theorie und Praxis
III. Was gilt bei Fehlern bei der Gründung der AG?
Bei Willensmängeln oder anderen Fehlern vor Invollzugsetzung der Vor-AG gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, danach (aber vor Eintragung in das Handelsregister) gelten die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft.
Grundsätzlich wird die AG bei Fehlern bei der Gründung nicht eingetragen (§ 38 AktG). Erfolgt die Eintragung trotzdem, so ist grundsätzlich Bestandsschutz gegeben.
Nur in den Fällen von § 275 Abs. 1 AktG (keine Angabe zu Grundkapital oder Unternehmensgegenstand oder nichtiger Unternehmensgegenstand) kann binnen 3 Jahren nach Eintragung Nichtigkeitsklage nach §§ 275 ff. AktG erhoben werden, die bei fehlender Heilung (§ 276 AktG) zur Nichtigkeit ex nunc führt. Die AG ist dann zu liquidieren (§ 277 AktG).
Ganz ausnahmsweise kann das Registergericht eine AG von Amts wegen aus dem Register streichen (sog. "Amtslöschung") wenn ein Nichtigkeitsgrund nach §§ 275, 276 AktG vorliegt (§ 397 FamFG). Noch weiter geht die Befugnis zur Löschung wegen schwerstwiegenden Satzungsmängeln (§ 399 FamFG), konkret Firma und den Sitz, Art und Nennbetrag von Aktien, Zusammensetzung der Organe (§ 23 Nr. 1, 4, 5, 6 AktG).
Die Regelung in §§ 275 ff. AktG (sowie in §§ 397, 399 FamFG) ist abschließend. Eine Differenzierung zwischen dem Verstoß gegen die guten Sitten und dem gegen zwingendes Recht ist erforderlich.
Ist der Mindestinhalt der Satzung betroffen, sind §§ 275 ff. AktG (oder §§ 397, 399 FamFG) anwendbar; in allen anderen Fällen ist die Satzung im Übrigen (ausschließlich der fraglichen Bestimmung) wirksam.
§ 275 AktG ist gegenüber § 139 BGB spezieller.