I. Wie läuft die AG-Gründung ab?
6. Wie erfolgt die Prüfung und Eintragung der AG?
Nachdem das Gericht geprüft hat, ob die AG ordnungsgemäß errichtet und angemeldet wurde (§ 38 Abs. 1 AktG), trägt es die Gesellschaft ein. Dadurch entsteht die Gesellschaft als juristische Person. Die Eintragung hat bei der AG konstitutiven Charakter (§ 41 Abs. 1 S. 1 AktG).
Der Prüfungsmaßstab des Gerichts ergibt sich aus § 38 AktG. Die Prüfung bezieht sich lediglich auf die Rechtmäßigkeit und nicht auf die Zweckmäßigkeit der Satzung oder die Solvenz der Gründer. Fehler in der Satzung hindern die Eintragung nur in den Fällen von § 38 Abs. 4 AktG. Wie bei der GmbH muss das Registergericht zunächst Gelegenheit geben, den Fehler zu beseitigen (§§ 25 f. HRV).
Eingetragen werden Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Grundkapitals der Gesellschaft, Tag der Satzungsfeststellung, die Vorstandsmitglieder und ihre Vertretungsmacht, ggf. eine Befristung oder genehmigtes Kapital in den jeweiligen Spalten des Registerblattes (§ 39 AktG).