I. Wie läuft die AG-Gründung ab?
3. Wie werden die Einlagen bei der Gründung erbracht?
Aus § 36 Abs. 2 AktG und § 54 AktG ergibt sich die Pflicht zur Erbringung der Einlagen. Die Einlagen sind zur endgültigen freien Verfügung des Vorstands zu leisten. Wie bei der GmbH muss man zwischen Bargründung, Sachgründung und einer Kombination der beiden Finanzierungsformen zu unterscheiden:
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- Bei Bareinlagen muss der eingeforderte Betrag mindestens 1/4 des geringsten Ausgabebetrages (§ 9 Abs. 1 AktG) und einen ggf. über den Nennbetrag hinausgehenden Betrag (sog. Agio) in voller Höhe umfassen (§ 36 Abs. 2 AktG, § 36a Abs. 1 AktG). Die Satzung kann bestimmen, dass höhere Beträge (auch die gesamte Bareinlage) vor der Eintragung der Gesellschaft geleistet werden müssen.
- Sacheinlagen müssen spätestens fünf Jahre nach Eintragung, in jedem Fall aber vollständig geleistet sein (§ 36a Abs. 2 S. 2 AktG); nur soweit keine dingliche Übertragung erforderlich ist, muss vor Eintragung geleistet werden.
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