III. Welche Pflichten hat ein Aktionär?
Wie ist die Einlageerbringung geregelt?
Gem. § 54 AktG ist die Einlageleistung die Hauptverpflichtung der Aktionäre; auch wenn Abs. 1 nur davon spricht, dass diese Verpflichtung durch den Ausgabebetrag (§ 9 AktG) begrenzt ist. Die Verpflichtung entsteht bei Gründung oder Kapitalerhöhung. Dies ist regelmäßig die einzige Verpflichtung der Aktionäre. Nebenverpflichtungen sind nur im Falle vinkulierter Aktien zulässig, § 55 AktG. Dies erklärt sich aus dem eingangs geschilderten Charakter der AG als Publikumsgesellschaft zur Bündelung von Mikrobeteiligungen.
In der Regel wird Geld gezahlt. Sacheinlagen nach § 54 Abs. 2 AktG sind die Ausnahme. Wie bereits ausgeführt ist die Unterpariemission verboten, die Überpariemission hingegen praktischer Normalfall, § 9 AktG.
Das Kapital muss der AG wenigstens einmal tatsächlich zur freien Verfügung gestanden haben (Grundsatz der realen Kapitalaufbringung). § 54 Abs. 3 AktG regelt daher als lex specialis zu §§ 362 ff. BGB die zulässigen Arten der Erfüllung. Aufrechnung und Leistungsbefreiung sind gem. § 66 Abs. 1 AktG sogar explizit ausgeschlossen. Die Vorschriften dienen dem Schutz der Gläubiger, die darauf vertrauen dürfen, dass die Gesellschaft ihr Grundkapital wenigstens anfangs zur Verfügung hatte.