III. Wel­che Pf­lich­ten hat ein Ak­tio­när?

Wie ist die Ein­lage­er­brin­gung ge­re­gelt?

Gem. § 54 AktG ist die Ein­lage­leis­tung die Haupt­ver­pflich­tung der Ak­tio­näre; auch wenn Abs. 1 nur da­von spricht, dass diese Ver­pflich­tung durch den Aus­ga­be­be­trag (§ 9 AktG) be­grenzt ist. Die Ver­pflich­tung ent­steht bei Grün­dung oder Ka­pi­tal­er­hö­hung. Dies ist re­gel­mä­ßig die ein­zige Ver­pflich­tung der Ak­tio­näre. Ne­ben­ver­pflich­tun­gen sind nur im Falle vin­ku­lier­ter Ak­tien zu­läs­sig, § 55 AktG. Dies er­klärt sich aus dem ein­gangs ge­schil­der­ten Cha­rak­ter der AG als Pub­li­kums­ge­sell­schaft zur Bün­de­lung von Mi­kro­be­tei­li­gun­gen.

In der Re­gel wird Geld ge­zahlt. Sachein­lagen nach § 54 Abs. 2 AktG sind die Aus­nah­me. Wie be­reits aus­ge­führt ist die Un­ter­pa­rie­mis­sion ver­bo­ten, die Über­pa­rie­mis­sion hin­ge­gen prak­ti­scher Nor­mal­fall, § 9 AktG.

Das Ka­pi­tal muss der AG we­nigs­tens ein­mal tat­säch­lich zur freien Ver­fü­gung ge­stan­den ha­ben (Grund­satz der rea­len Ka­pi­tal­auf­brin­gung). § 54 Abs. 3 AktG re­gelt da­her als lex spe­cia­lis zu §§ 362 ff. BGB die zu­läs­si­gen Ar­ten der Er­fül­lung. Auf­rech­nung und Leis­tungs­be­frei­ung sind gem. § 66 Abs. 1 AktG so­gar ex­pli­zit aus­ge­schlos­sen. Die Vor­schrif­ten die­nen dem Schutz der Gläu­bi­ger, die dar­auf ver­trauen dür­fen, dass die Ge­sell­schaft ihr Grund­ka­pi­tal we­nigs­tens an­fangs zur Ver­fü­gung hat­te.

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