1. Wie kann das Grund­ka­pi­tal er­höht wer­den?

a. Was be­deu­tet "Ka­pi­tal­er­hö­hung ge­gen Ein­lagen"?

Bei der Ka­pi­tal­er­hö­hung ge­gen Ein­lagen (§§ 182 ff. AktG) wird das Grund­ka­pi­tal ge­gen Aus­gabe neuer Ak­tien er­höht; die Ak­tio­näre müs­sen da­für Bar- oder Sachein­lagen er­brin­gen. Der Ablauf ei­ner Ka­pi­tal­er­hö­hung ge­gen Ein­lagen ist ähn­lich wie in der GmbH:

  1. Zu­nächst ist ein Ka­pi­tal­er­hö­hungs­be­schluss der Haupt­ver­samm­lung (mit 3/4-Mehr­heit des bei der Be­schluss­fas­sung ver­tre­te­nen Grund­ka­pi­tals (§ 182 Abs. 1 S. 1 AktG) so­wie ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit (§ 133 Abs. 1 AktG)) er­for­der­lich, § 182 Abs. 1 AktG. Die Be­schluss­kompetenz liegt aus­schließ­lich bei der Haupt­ver­samm­lung. Sie bleibt ihr auch in der In­sol­venz.
  2. Die­ser Be­schluss ist zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter an­zu­mel­den, § 184 Abs. 1 S. 1 AktG.
  3. Da­nach kön­nen die neuen (o­der auch jun­gen) Ak­tien ge­zeich­net wer­den, § 185 AktG. Zeich­nung ist die auf Er­werb von jun­gen Ak­tien ge­rich­tete Of­ferte ei­nes Über­neh­mers. Sie ist eine emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung, die der AG zu­ge­hen muss. Die Über­neh­mer ver­pflich­ten sich also durch Zeich­nungs­schein (§ 185 Abs. 1 AktG), neue Ak­tien ge­gen Zah­lung der Ein­lagen zu er­wer­ben. § 186 AktG be­stimmt, in­wie­weit bis­he­ri­gen Ak­tio­nären Ak­tien zur Zeich­nung an­ge­bo­ten wer­den müs­sen (Be­zugs­recht).
  4. Die Ein­lagen müs­sen er­bracht wer­den. Für die Er­brin­gung der Ein­lagen gilt weit­ge­hend Grün­dungs­recht, für Sachein­lagen vgl. § 183 Abs. 2, Abs. 3 AktG. Eine Vor­ein­zah­lung auf eine künf­tige Ka­pi­tal­er­hö­hung ist un­zu­läs­sig.
  5. Sind die Ein­lagen im vor­ge­schrie­be­nen Min­de­st­um­fang er­bracht, so kann die Durch­füh­rung der Er­hö­hung zur Ein­tra­gung an­ge­mel­det wer­den, § 188 AktG. Mit der Ein­tra­gung der Durch­füh­rung wird die Ka­pi­tal­er­hö­hung wirk­sam, § 189 AktG.
  6. Erst jetzt kön­nen die neu­en/ jun­gen Ak­tien aus­ge­ge­ben wer­den, § 191 AktG.

Die re­gu­läre Ka­pi­tal­er­hö­hung glie­dert sich in zwei Pha­sen:

Zu­erst be­schließt die Haupt­ver­samm­lung über die Ka­pi­tal­er­hö­hung so­wie einen et­wai­gen Be­zugs­rechtsaus­schluss (§§ 182, 183, 186 AktG).

Die an­schlie­ßende Durch­füh­rung der Ka­pi­tal­er­hö­hung ob­liegt da­ge­gen der Ver­wal­tung.

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