1. Wie kann das Grundkapital erhöht werden?
a. Was bedeutet "Kapitalerhöhung gegen Einlagen"?
Bei der Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§§ 182 ff. AktG) wird das Grundkapital gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht; die Aktionäre müssen dafür Bar- oder Sacheinlagen erbringen. Der Ablauf einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen ist ähnlich wie in der GmbH:
- Zunächst ist ein Kapitalerhöhungsbeschluss der Hauptversammlung (mit 3/4-Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (§ 182 Abs. 1 S. 1 AktG) sowie einfacher Stimmenmehrheit (§ 133 Abs. 1 AktG)) erforderlich, § 182 Abs. 1 AktG. Die Beschlusskompetenz liegt ausschließlich bei der Hauptversammlung. Sie bleibt ihr auch in der Insolvenz.
- Dieser Beschluss ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, § 184 Abs. 1 S. 1 AktG.
- Danach können die neuen (oder auch jungen) Aktien gezeichnet werden, § 185 AktG. Zeichnung ist die auf Erwerb von jungen Aktien gerichtete Offerte eines Übernehmers. Sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der AG zugehen muss. Die Übernehmer verpflichten sich also durch Zeichnungsschein (§ 185 Abs. 1 AktG), neue Aktien gegen Zahlung der Einlagen zu erwerben. § 186 AktG bestimmt, inwieweit bisherigen Aktionären Aktien zur Zeichnung angeboten werden müssen (Bezugsrecht).
- Die Einlagen müssen erbracht werden. Für die Erbringung der Einlagen gilt weitgehend Gründungsrecht, für Sacheinlagen vgl. § 183 Abs. 2, Abs. 3 AktG. Eine Voreinzahlung auf eine künftige Kapitalerhöhung ist unzulässig.
- Sind die Einlagen im vorgeschriebenen Mindestumfang erbracht, so kann die Durchführung der Erhöhung zur Eintragung angemeldet werden, § 188 AktG. Mit der Eintragung der Durchführung wird die Kapitalerhöhung wirksam, § 189 AktG.
- Erst jetzt können die neuen/ jungen Aktien ausgegeben werden, § 191 AktG.
Die reguläre Kapitalerhöhung gliedert sich in zwei Phasen:
Zuerst beschließt die Hauptversammlung über die Kapitalerhöhung sowie einen etwaigen Bezugsrechtsausschluss (§§ 182, 183, 186 AktG).
Die anschließende Durchführung der Kapitalerhöhung obliegt dagegen der Verwaltung.
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