a. Was bedeutet "Kapitalerhöhung gegen Einlagen"?
aa. Warum haben Aktionäre ein Bezugsrecht?
Sofern bei einer Kapitalerhöhung neue Aktionäre hinzutreten, erleiden die Altaktionäre eine Einbuße an Stimmrechtsmacht und an vermögensmäßiger Beteiligung. Diese "Verwässerung" ist nicht gewollt, sodass den Altaktionären ein Bezugsrecht nach § 186 Abs. 1 AktG zusteht. Das bedeutet, dass die Altaktionäre in dem Verhältnis neue Aktien zeichnen können, das ihrer bisherigen Beteiligung am Grundkapital entsprach; eine Pflicht zur Zeichnung besteht jedoch nicht.
Die X-AG hat ein Grundkapital von 100.000 Euro, welches in 100.000 Stückaktien zerlegt ist. A hält 25.000 Stückaktien der A-AG.
Im Rahmen einer Kapitalerhöhung wird das Grundkapital der X-AG durch Ausgabe von 50.000 neuen Stückaktien auf 150.000 Euro heraufgesetzt. Sofern das Bezugsrecht nicht ausgeschlossen wurde, hat A gem. § 186 Abs. 1 S. 1 AktG ein Recht, einen seiner bisherigen Beteiligung entsprechenden Teil am Grundkapital (25.000/100.000*100% = 25%) entsprechenden Anteil neuer Aktien zu zeichnen (50.000*25% = 12.500).
Sofern er von seinem Bezugsrecht Gebrauch macht, hält er auch nach der Kapitalerhöhung 25% der Aktien der X-AG (37.500/150.000*100% = 25%).
Damit der Aktionär nicht zu einer übereilten Entscheidung gezwungen werden kann, bestimmt § 186 Abs. 1 S. 2 AktG, dass für die Ausübung des Bezugsrecht eine Frist von mindestens zwei Wochen gilt. Die Festsetzung dieser Frist kann bereits in der Satzung geschehen; anderenfalls ist sie von der Hauptversammlung im Kapitalerhöhungsbeschluss festzusetzen.