1. Wie kann das Grundkapital erhöht werden?
c. Was bedeutet "bedingtes Kapital"?
Soweit die AG ein Umtausch- oder Bezugsrecht eingeräumt hat (z.B. Wandel-/ Optionsanleihen oder "stock options" für Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung), muss sie sich die zur Erfüllung der Ansprüche erforderlichen Aktien i.d.R. durch eine Kapitalerhöhung beschaffen - man spricht von einer bedingten Kapitalerhöhung (§§ 192 ff. AktG).
Erforderlich ist ein Kapitalerhöhungsbeschluss der Hauptversammlung (Mehrheit von mind. 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, § 193 Abs. 1 S. 1 AktG). Die Besonderheit besteht darin, dass bei bedingtem Kapital den Aktionären kein Bezugsrecht zusteht. Die Aktionäre werden durch besondere Anforderungen an den Erhöhungsbeschluss (§ 193 Abs. 2 AktG lesen!) geschützt.
Nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist die Schaffung eines bedingten Kapitals für Bezugsrechte von Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung (Vorstandsmitglieder; nicht jedoch für Aufsichtsratsmitglieder) der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zugelassen. Für den Nennbetrag des bedingten Kapitals gilt dabei (Nr. 3) eine Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals, für die übrigen Zwecke (Nr. 1 und Nr. 2) gilt 50% (§ 192 Abs. 3 AktG).
Das bedingte Kapital soll nach h.M. nicht bereits in der Gründungssatzung vorgesehen werden können; anders bei dem genehmigten Kapital.
Umstritten ist, ob dieser gesetzliche Bezugsrechtsausschluss einer materiellen Beschlusskontrolle unterliegt, d.h. also ob die Schaffung des bedingten Kapitals einen sachlichen Grund erfordert.
Dagegen sprechen folgende Argumente:
- mit Bezug auf § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG: den Aktionären steht ein Bezugsrecht auf die von dem Beschluss erfassten auszugebenden Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechte zu (siehe § 221 Abs. 4 S. 1 AktG). Dieses kann nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ausgeschlossen werden (§ 221 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3, 4 AktG). Die Kontrolle ist demnach quasi vorgezogen.
- mit Bezug auf § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG: Hier bestehen spezielle inhaltliche Beschlussanforderungen (§ 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG - u.a. mind. 4 Jahre Wartezeit für die erstmalige Ausübung). Darüber hinaus werden die Interessen der Aktionäre durch die zweckspezifische Beschränkung des Umfangs (bis zu 10% statt bis zu 50%) ausreichend berücksichtigt, sodass ein auf dieser Rechtsgrundlage ergehender Hauptversammlungsbeschluss an sich gerechtfertigt ist. Dies erkennnt man auch im Vergleich zu § 186 Abs. 3 S. 4 AktG, wonach ein Bezugsrechtsausschluss insbesondere dann zulässig ist, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10% des Grundkapitals nicht übersteigt (und der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet).
- mit Bezug auf § 192 Abs. 2 Nr. 2 AktG: Dieser Zweck verbleibt für die Frage einer notwendigen Beschlusskontrolle, ist praktisch jedoch nicht relevant.