1. Wie erfolgt die Satzungsfeststellung?
b. Wie wird die AG-Satzung ausgelegt?
Hier ist zwischen formellen und materiellen Satzungsbestimmungen zu unterscheiden. Formelle Satzungsbestimmungen sind solche, die die Grundordnung der Gesellschaft nicht betreffen, also bspw. schuldrechtliche Nebenabreden. Diese sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen, es können also auch subjektive Kriterien herangezogen werden.
Materielle Bestimmungen demgegenüber sind objektiv auszulegen. Es können demnach der Wortlaut, der Zweck sowie die systematische Stellung aber auch allgemein zugängliche Unterlagen herangezogen werden. Externe Umstände dürfen somit grundsätzlich berücksichtigt werden. Das bedeutet auch, dass eine dem Satzungswortlaut widersprechende Praxis keinesfalls herangezogen werden kann.
Die Probleme einer "einfachen Schriftformklausel" (bei welcher eine konkludente Abbedingung erfolgen kann) stellen sich hier also nicht: Es gilt der Wortlaut der Satzung, der aus sich heraus ausgelegt werden muss.
Eine ausnahmsweise mehr auf den Willen der Gründer bezogene Auslegung kommt jedoch in Betracht, soweit ein Mitgliederwechsel durch besondere Schutzvorkehrungen erschwert ist. Dies ist der Fall bei kleinen Gesellschaften mit vinkulierten Namensaktien (vgl. § 68 Abs. 2 AktG).