C. Wel­che Or­gane hat eine AG?

III. Was macht der Auf­sichts­rat der AG?

Der Auf­sichts­rat ist ge­re­gelt in den §§ 95-116 AktG.

An­ders als in der GmbH ist der Auf­sichts­rat hier ein not­wen­di­ges Or­gan. Er steht auf eine ge­wisse Weise ver­mit­telnd und kon­trol­lie­rend zwi­schen Haupt­ver­samm­lung und Vor­stand ("Or­gan­drei­eck").

Haupt­auf­ga­ben des Auf­sichts­ra­tes sind die Be­stel­lung und Ab­be­ru­fung der Vor­stands­mit­glie­der (§ 84 Abs. 1 S.1 und Abs. 3 S. 1 AktG) so­wie die Über­wa­chung (§ 111 Abs. 1 AktG) und ggf. Be­ra­tung des Vor­stands .

Ins­be­son­dere bei großen, bör­sen­no­tier­ten Un­ter­neh­men sind die Auf­ga­ben sehr um­fang­reich. Um dem ge­recht zu wer­den, wur­den die Hand­lungs­mög­lich­kei­ten und Res­sour­cen des Auf­sichts­ra­tes ste­tig er­wei­tert und kon­kre­ti­siert (Pro­fes­sio­na­li­sie­rung).

Auf den fol­gen­den Sei­ten wer­den zu­nächst Zu­sam­men­set­zung und Wahl­ver­fah­ren, an­schlie­ßend die Rechte und Pf­lich­ten er­läu­tert.

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