I. Wie läuft die AG-Grün­dung ab?

5. Was ist bei der An­mel­dung der AG zu be­ach­ten?

Die Ge­sell­schaft muss durch alle Grün­der und alle Mit­glie­der des Vor­stands und des Auf­sichts­rats an­ge­mel­det wer­den (§ 36 Abs. 1 AktG).

Mit der An­mel­dung sind ver­schie­dene Un­ter­lagen ein­zu­rei­chen (§ 37 AktG):

  • Abs. 1: Er­klä­rung, dass die Ein­lagen in der not­wen­di­gen Höhe ord­nungs­ge­mäß zur end­gül­ti­gen freien Ver­fü­gung des Vor­stands ge­leis­tet wor­den sind.
  • Abs. 2: Ver­si­che­rung der Vor­stands­mit­glie­der, dass ih­nen die Vor­stand­stä­tig­keit nicht gem. § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 so­wie S. 3 AktG un­ter­sagt ist.
  • Abs. 3 Nr. 1: eine in­län­di­sche Ge­schäfts­an­schrift.
  • Abs. 3 Nr. 2: Art und Um­fang der Ver­tre­tungsbe­fug­nis der Vor­stands­mit­glie­der.
  • Abs. 4 Nr. 1: Sat­zung nebst An­lagen.
  • Abs. 4 Nr. 2: Bei Fest­set­zun­gen über Son­der­vor­tei­le/ Grün­dungs­auf­wand oder Sachein­lagen/ Sach­über­nahmen die zu­grunde lie­gen­den Ver­träge, eine Be­rech­nung des der Ge­sell­schaft zur Last fal­len­den Grün­dungs­auf­wands un­ter Auf­schlüs­se­lung der je­wei­li­gen Pos­ten im Ein­zel­nen.
  • Abs. 4 Nr. 3: Nach­weis der Be­stel­lung von Vor­stand und Auf­sichts­rat.
  • Abs. 4 Nr. 3a: eine Liste mit An­ga­ben über die Auf­sichts­rats­mit­glie­der.
  • Abs. 4 Nr. 4: Grün­dungs­be­richt der Grün­der und Prü­fungs­be­richte der Ver­wal­tungs­mit­glie­der und des ex­ter­nen Grün­dungs­prü­fers nebst An­lagen.

Die Ein­rei­chung bei Ge­richt er­folgt elek­tro­nisch nach § 37 Abs. 5 AKtG i.V.m. § 12 Abs. 2 HGB.

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