I. Wie läuft die AG-Gründung ab?
5. Was ist bei der Anmeldung der AG zu beachten?
Die Gesellschaft muss durch alle Gründer und alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats angemeldet werden (§ 36 Abs. 1 AktG).
Mit der Anmeldung sind verschiedene Unterlagen einzureichen (§ 37 AktG):
- Abs. 1: Erklärung, dass die Einlagen in der notwendigen Höhe ordnungsgemäß zur endgültigen freien Verfügung des Vorstands geleistet worden sind.
- Abs. 2: Versicherung der Vorstandsmitglieder, dass ihnen die Vorstandstätigkeit nicht gem. § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 sowie S. 3 AktG untersagt ist.
- Abs. 3 Nr. 1: eine inländische Geschäftsanschrift.
- Abs. 3 Nr. 2: Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder.
- Abs. 4 Nr. 1: Satzung nebst Anlagen.
- Abs. 4 Nr. 2: Bei Festsetzungen über Sondervorteile/ Gründungsaufwand oder Sacheinlagen/ Sachübernahmen die zugrunde liegenden Verträge, eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands unter Aufschlüsselung der jeweiligen Posten im Einzelnen.
- Abs. 4 Nr. 3: Nachweis der Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat.
- Abs. 4 Nr. 3a: eine Liste mit Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder.
- Abs. 4 Nr. 4: Gründungsbericht der Gründer und Prüfungsberichte der Verwaltungsmitglieder und des externen Gründungsprüfers nebst Anlagen.
Die Einreichung bei Gericht erfolgt elektronisch nach § 37 Abs. 5 AKtG i.V.m. § 12 Abs. 2 HGB.
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