B. Wie entsteht eine AG? - Theorie und Praxis
II. Welche Stadien gibt es bei der AG-Gründung?
Wie bei der GmbH erfolgt auch die Gründung einer AG nicht ad hoc, sondern dauert über einen längeren Zeitraum.
Daher gibt es auch bei der Aktiengesellschaft Vorstufen der endgültigen Gesellschaft:
- Die Vorgründungsgesellschaft (Vorgründungskonsortium) entsteht mit der Verabredung zur Gründung der Gesellschaft, also vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine GbR, deren Zweck allein auf die Gründung einer Gesellschaft gerichtet ist. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Verpflichtung zur Gründung einer AG nur dann begründet wurde, wenn auch der Gesellschaftsvertrag der GbR notariell beurkundet wurde. Sie endet mit Feststellung der Satzung gem. § 23 AktG (Zweckerreichung der GbR i.S.d. § 726 BGB).
- Die Vorgesellschaft (Vor-AG) entsteht mit der Übernahme der Aktien durch die Gründer (§ 29 AktG). Sie ist (wie die Vor-GmbH) rechtsfähig. Ihre Rechte und Pflichten gehen automatisch auf die AG über, die erst mit Eintragung in das Handelsregister "als solche entsteht" (§ 41 Abs. 1 S. 1 AktG).
- Anders als bei der Vor-GmbH ist die Haftung der Gesellschafter bei der Vor-AG noch nicht endgültig geklärt. Es kann sich jedoch an den zur Vor-GmbH entwickelten Grundsätzen orientiert werden. Wie bei der Vor-GmbH besteht eine Haftung der Handelnden (§ 41 Abs. 1 S. 2 AktG) bis zur Eintragung.
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