B. Wie ent­steht eine AG? - Theo­rie und Pra­xis

II. Wel­che Sta­dien gibt es bei der AG-Grün­dung?

Wie bei der GmbH er­folgt auch die Grün­dung ei­ner AG nicht ad hoc, son­dern dau­ert über einen län­ge­ren Zeit­raum.

Da­her gibt es auch bei der Ak­ti­en­ge­sell­schaft Vor­stu­fen der end­gül­ti­gen Ge­sell­schaft:

  • Die Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft (Vor­grün­dungs­kon­sor­ti­um) ent­steht mit der Verab­re­dung zur Grün­dung der Ge­sell­schaft, also vor Ab­schluss des Ge­sell­schafts­ver­trages. Hier­bei han­delt es sich re­gel­mä­ßig um eine GbR, de­ren Zweck al­lein auf die Grün­dung ei­ner Ge­sell­schaft ge­rich­tet ist. Es ist je­doch zu be­ach­ten, dass eine Ver­pflich­tung zur Grün­dung ei­ner AG nur dann be­grün­det wur­de, wenn auch der Ge­sell­schafts­ver­trag der GbR no­ta­ri­ell be­ur­kun­det wur­de. Sie en­det mit Fest­stel­lung der Sat­zung gem. § 23 AktG (Zwecker­rei­chung der GbR i.S.d. § 726 BGB).
  • Die Vor­ge­sell­schaft (Vor-AG) ent­steht mit der Über­nahme der Ak­tien durch die Grün­der (§ 29 AktG). Sie ist (wie die Vor-GmbH) rechts­fä­hig. Ihre Rechte und Pf­lich­ten ge­hen au­to­ma­tisch auf die AG über, die erst mit Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter "als sol­che ent­steht" (§ 41 Abs. 1 S. 1 AktG).
  • An­ders als bei der Vor-GmbH ist die Haf­tung der Ge­sell­schaf­ter bei der Vor-AG noch nicht end­gül­tig ge­klärt. Es kann sich je­doch an den zur Vor-GmbH ent­wi­ckel­ten Grund­sät­zen ori­en­tiert wer­den. Wie bei der Vor-GmbH be­steht eine Haf­tung der Han­deln­den (§ 41 Abs. 1 S. 2 AktG) bis zur Ein­tra­gung.

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