I. Wie läuft die AG-Gründung ab?
1. Wie erfolgt die Satzungsfeststellung?
Der erste Schritt zur Gründung der AG ist die notarielle Beurkundung der Satzung (§ 23 Abs. 1 S. 1 AktG). Diesen Vertragsschluss nennt das Gesetz "Feststellung" - dieser Ausdruck soll Sie aber nicht irritieren: Letztlich finden die Regelungen des BGB AT Anwendung und Sie brauchen Willenserklärungen aller Gründer. Über die gemeinsame Pflicht zur Schaffung der AG müssen sich die Gründer zudem individuell verpflichten alle Aktien zu übernehmen (§ 23 Abs. 2 AktG).
An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen (§ 2 AktG). Die Gründer können sich bei dem Vertragsschluss nach allgemeinen Regeln vertreten lassen. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht (§ 23 Abs. 1 S. 2 AktG), eine Prokura kann durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachgewiesen werden. Gesetzliche Vertreter müssen sich durch Registerauszüge o. ä. amtliche Dokumente ausweisen.
Die Aktiengesellschaft ist mit dem formwirksamen Vertragsschluss "errichtet" (§ 29 AktG) aber besteht noch nicht als solche (§ 41 Abs. 1 S. 1 AktG). Stattdessen handelt es sich zunächst nur um eine Vorgesellschaft.