II. In wel­chem Ver­hält­nis ste­hen Ge­sell­schafts­recht und IPR?

Was sind die Sitz­theo­rie und die Grün­dungs­theo­rie?

Nach der in Deutsch­land herr­schen­den Sitz­theo­rie, ist auf eine Ge­sell­schaft das Recht des Lan­des an­zu­wen­den, in dem sich die Hauptver­wal­tung der Ge­sell­schaft be­fin­det. Da­nach kann es keine aus­län­di­sche Ge­sell­schaft ge­ben, die aus­schließ­lich oder haupt­säch­lich in Deutsch­land tä­tig ist. Sol­chen Ge­sell­schaf­ten müsste die Rechts­fä­hig­keit ver­sagt wer­den.

Weil die Sitz­theo­rie grenz­über­schrei­tende Tä­tig­kei­ten der Ge­sell­schaf­ten zu­min­dest er­schwert, ist ihre strin­gente An­wen­dung nach der Recht­spre­chung des EuGH (Ent­schei­dung "Über­see­ring") mit der Nie­der­las­sungs­frei­heit ver­ein­bar. In der Folge hat der EuGH klar­ge­stellt, dass auch wei­tere "Re­pres­sa­li­en", etwa An­for­de­run­gen im Hin­blick auf ein Min­dest­ka­pi­tal, be­son­dere Re­gis­ter- und In­for­ma­ti­ons­pflich­ten oder gar eine per­sön­li­che Haf­tung eben­falls nicht vor­ge­se­hen wer­den dür­fen (Ent­schei­dung "In­spire Art").

Der deut­sche Ge­setz­ge­ber plant durch ein "Ge­setz zum In­ter­na­tio­na­len Pri­vat­recht der Ge­sell­schaf­ten, Ve­reine und ju­ris­ti­schen Per­sonen" (RefE vom 7. Ja­nuar 2008) zu rea­gie­ren. Die­ses sieht in Art. 10 EGBGB-E vor, Ge­sell­schaf­ten dem Recht des Staa­tes zu un­ter­stel­len, in dem sie in ein öf­fent­li­ches Re­gis­ter ein­ge­tra­gen sind. Dies wird wei­test­ge­hend als Nor­mie­rung der Grün­dungs­theo­rie ver­stan­den.

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