II. In welchem Verhältnis stehen Gesellschaftsrecht und IPR?
Was sind die Sitztheorie und die Gründungstheorie?
Nach der in Deutschland herrschenden Sitztheorie, ist auf eine Gesellschaft das Recht des Landes anzuwenden, in dem sich die Hauptverwaltung der Gesellschaft befindet. Danach kann es keine ausländische Gesellschaft geben, die ausschließlich oder hauptsächlich in Deutschland tätig ist. Solchen Gesellschaften müsste die Rechtsfähigkeit versagt werden.
Weil die Sitztheorie grenzüberschreitende Tätigkeiten der Gesellschaften zumindest erschwert, ist ihre stringente Anwendung nach der Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung "Überseering") mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar. In der Folge hat der EuGH klargestellt, dass auch weitere "Repressalien", etwa Anforderungen im Hinblick auf ein Mindestkapital, besondere Register- und Informationspflichten oder gar eine persönliche Haftung ebenfalls nicht vorgesehen werden dürfen (Entscheidung "Inspire Art").
Der deutsche Gesetzgeber plant durch ein "Gesetz zum Internationalen Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen" (RefE vom 7. Januar 2008) zu reagieren. Dieses sieht in Art. 10 EGBGB-E vor, Gesellschaften dem Recht des Staates zu unterstellen, in dem sie in ein öffentliches Register eingetragen sind. Dies wird weitestgehend als Normierung der Gründungstheorie verstanden.