10. Kapitel: Was muss man zur Aktiengesellschaft (AG) wissen?
C. Welche Organe hat eine AG?
Das Gesetz schreibt für die Aktiengesellschaft zwingend drei Organe vor:
Wenn ein Organ zuständig ist, sind die anderen davon grundsätzlich ausgeschlossen.
So kann die Hauptversammlung wegen § 119 Abs. 2 AktG nicht über die Schließung von Betriebsstätten im Ausland entscheiden (Frage 2 der Schwerpunktbereichsklausur 2013). Auch ist der Aufsichtsrat nicht für die Geschäftsführung zuständig (§ 111 Abs. 4 S. 1 AktG). Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann ausschließlich durch den Aufsichtsrat erfolgen (§ 84 Abs. 3 S. 1 AktG).
Zwischen den Organen besteht kein generelles Über-/ Unterordnungsverhältnis. Die Hauptversammlung ist das Willensbildungsorgan, während Vorstand und Aufsichtsrat Handlungsorgane sind.
Die Organe handeln voneinander unabhängig, sind jedoch durch Wahlen und Überwachung miteinander verbunden.
- Die Hauptversammlung wählt die Aufsichtsratsmitglieder gem. § 101 AktG (Elect),
- der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder gem. § 84 Abs. 1 AktG (Select), zudem überwacht er den Vorstand (§ 111 Abs. 1 AktG) und kann ihn abberufen, § 84 Abs. 3 AktG.
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