10. Ka­pi­tel: Was muss man zur Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG) wis­sen?

C. Wel­che Or­gane hat eine AG?

Das Ge­setz schreibt für die Ak­ti­en­ge­sell­schaft zwin­gend drei Or­gane vor:

Wenn ein Or­gan zu­stän­dig ist, sind die an­de­ren da­von grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen.

So kann die Haupt­ver­samm­lung we­gen § 119 Abs. 2 AktG nicht über die Schlie­ßung von Be­triebs­stät­ten im Aus­land ent­schei­den (Frage 2 der Schwer­punkt­be­reichs­klau­sur 2013). Auch ist der Auf­sichts­rat nicht für die Ge­schäfts­füh­rung zu­stän­dig (§ 111 Abs. 4 S. 1 AktG). Die Ab­be­ru­fung von Vor­stands­mit­glie­dern kann aus­schließ­lich durch den Auf­sichts­rat er­fol­gen (§ 84 Abs. 3 S. 1 AktG).

Zwi­schen den Or­ga­nen be­steht kein ge­ne­rel­les Über-/ Un­ter­ord­nungs­ver­hält­nis. Die Haupt­ver­samm­lung ist das Wil­lens­bil­dungs­or­gan, wäh­rend Vor­stand und Auf­sichts­rat Hand­lungs­or­gane sind.

Die Or­gane han­deln von­ein­an­der un­ab­hän­gig, sind je­doch durch Wah­len und Über­wa­chung mit­ein­an­der ver­bun­den.

  • Die Haupt­ver­samm­lung wählt die Auf­sichts­rats­mit­glie­der gem. § 101 AktG (Elect),

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.