10. Ka­pi­tel: Was muss man zur Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG) wis­sen?

B. Wie ent­steht eine AG? - Theo­rie und Pra­xis

Prak­tisch ist die Neu­grün­dung von Ak­ti­en­ge­sell­schaften nach dem fol­gend dar­ge­stell­ten Ver­fah­ren die Aus­nah­me. In der Re­gel ent­steht eine AG durch Um­wand­lung, ins­bes. Form­wech­sel ei­nes Rechts­trä­gers (z.B. ei­ner GmbH) in eine AG. Al­ler­dings ver­wei­sen die Re­ge­lun­gen des Um­wand­lungs­rechts wie­derum auf die Grün­dungs­vor­schrif­ten (§ 36 Abs. 2 UmwG für die Ver­schmel­zung zur Neu­grün­dung, § 135 Abs. 2 UmwG für die Spal­tung zur Neu­grün­dung, § 197 UmwG für den Form­wech­sel). In­so­weit müs­sen Sie die Re­ge­lun­gen des Ak­tienge­set­zes auch für diese Fälle be­herr­schen.

Der Grün­dungs­vor­gang läuft wie bei GmbH und UG (haf­tungs­be­schränkt) mehr­stu­fig ab, es ent­ste­hen Vor­grün­dungs- und Vor­ge­sell­schaften (Vor-AGs) als Vor­sta­di­en. Auf­grund der grö­ße­ren Kom­ple­xi­tät des Ver­fah­rens dau­ert der Grün­dungs­vor­gang je­doch in der Re­gel län­ger als bei der GmbH. Zu­dem sind eine Viel­zahl stren­ger For­ma­lien zu be­ach­ten.

Hier ein Lehr­vi­deo zur AG-Grün­dung (Vor­le­sung Prof. Dr. Noack im SS 22)

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