10. Kapitel: Was muss man zur Aktiengesellschaft (AG) wissen?
F. Wie wird die AG beendet?
Eine nicht abschließende Auflistung von Auflösungsgründen findet sich in § 262 Abs. 1 AktG:
- Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit (Nr. 1)
- Beschluss der Hauptversammlung (Nr. 2)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Nr. 3) oder Ablehnung mangels Masse (Nr. 4)
- Löschung von Amts wegen aus dem Handelsregister (Nr. 5/6)
Auch eine erfolgreiche Nichtigkeitsklage führt zur Auflösung (§ 277 Abs. 1 AktG).
Mit der Auflösung beginnt die Liquidation gem. §§ 263 ff. AktG, sofern kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Vermögenslosigkeit bzw. Amtslöschung eingetreten sind. Das Verfahren ist ähnlich wie bei der GmbH: Mit der Eintragung der Auflösung (§ 263 AktG) werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren (§ 265 AktG), die die Gläubiger auffordern ihre Ansprüche anzumelden. Sie haben das Vermögen der AG in Geld umzuwandeln und die laufenden Geschäfte zu beenden (§ 268 AktG). Das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird nach Ablauf eines Sperrjahres (§ 272 AktG) unter den Aktionären verteilt (§ 271 Abs. 1 AktG). Bis zur Vermögensverteilung kann die Fortsetzung beschlossen werden (§ 274 AktG). Mit Abschluss der Abwicklung ist die AG beendet und wird gelöscht (§ 273 Abs. 1 S. 2 AktG).