I. Was ist die EWIV?

Wel­chen Zweck ver­folgt die EWIV?

Die EWIV dient dem Zweck, die wirt­schaft­li­che Tä­tig­keit ih­rer Mit­glie­der zu er­leich­tern oder zu ent­wi­ckeln, so­wie Er­geb­nisse die­ser Tä­tig­keit zu ver­bes­sern oder zu stei­gern (Art. 3 Abs. 1 EWIV-VO). Sie darf keine ei­gene Ge­winn­er­zie­lung bezwe­cken (je­doch ist diese als Ne­ben­zweck zu­läs­sig), son­dern nur eine un­ter­stüt­zende Hilf­s­tä­tig­keit aus­üben.

Kon­kre­ti­sie­rend stellt Art. 3 Abs. 2 EWIV-VO ei­nige aus­drück­li­che Ver­wen­dungs­ver­bote auf:

  • Kon­zernlei­tungs­ver­bot: Sie darf keine Lei­tungsmacht ge­gen­über den Mit­glie­dern oder Dritt­un­ter­neh­men aus­üben.

  • Hol­ding­ver­bot: Sie darf keine An­teile an Mit­glieds­un­ter­neh­men hal­ten.

  • Be­schäf­ti­gungs­ver­bot: Sie darf höchs­tens 500 Ar­beit­neh­mer be­schäf­ti­gen.

  • Kre­dit­ge­wäh­rungs­ver­bot: Sie darf nicht dazu be­nutzt wer­den, dem Lei­ter ei­ner Ge­sell­schaft ein Dar­le­hen zu ge­wäh­ren.

  • Be­tei­li­gungs­ver­bot: Sie darf nicht Mit­glied ei­ner an­de­ren EWIV sein.

Die EWIV ist da­her eine reine Ko­ope­ra­ti­ons­form, die v.a. von An­wäl­ten ge­nutzt wur­de. Es gibt nur ca. 40 EWIVs in Deutsch­land.

Bei­spiele für Auf­ga­ben, die ei­ner EWIV über­tra­gen wer­den kön­nen: For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben, Ab­wick­lung von Trans­por­ten, Ein­kauf/Ver­kauf, Pro­duk­tion be­stimm­ter Tei­le, Teil­nahme an Aus­schrei­bun­gen, Wer­bung, Do­ku­men­ta­tion, Durch­füh­rung be­stimm­ter Groß­pro­jek­te. Die Tä­tig­keits­be­rei­che der EWIV lie­gen in der Dienst­leis­tungs- Han­dels- und For­schungs­ko­ope­ra­tion klei­ner und mitt­lerer Un­ter­neh­men und An­ge­hö­ri­ger der freien Be­ru­fe.

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