I. Was ist die EWIV?
Welchen Zweck verfolgt die EWIV?
Die EWIV dient dem Zweck, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, sowie Ergebnisse dieser Tätigkeit zu verbessern oder zu steigern (Art. 3 Abs. 1 EWIV-VO). Sie darf keine eigene Gewinnerzielung bezwecken (jedoch ist diese als Nebenzweck zulässig), sondern nur eine unterstützende Hilfstätigkeit ausüben.
Konkretisierend stellt Art. 3 Abs. 2 EWIV-VO einige ausdrückliche Verwendungsverbote auf:
Konzernleitungsverbot: Sie darf keine Leitungsmacht gegenüber den Mitgliedern oder Drittunternehmen ausüben.
Holdingverbot: Sie darf keine Anteile an Mitgliedsunternehmen halten.
Beschäftigungsverbot: Sie darf höchstens 500 Arbeitnehmer beschäftigen.
Kreditgewährungsverbot: Sie darf nicht dazu benutzt werden, dem Leiter einer Gesellschaft ein Darlehen zu gewähren.
Beteiligungsverbot: Sie darf nicht Mitglied einer anderen EWIV sein.
Die EWIV ist daher eine reine Kooperationsform, die v.a. von Anwälten genutzt wurde. Es gibt nur ca. 40 EWIVs in Deutschland.
Beispiele für Aufgaben, die einer EWIV übertragen werden können: Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Abwicklung von Transporten, Einkauf/Verkauf, Produktion bestimmter Teile, Teilnahme an Ausschreibungen, Werbung, Dokumentation, Durchführung bestimmter Großprojekte. Die Tätigkeitsbereiche der EWIV liegen in der Dienstleistungs- Handels- und Forschungskooperation kleiner und mittlerer Unternehmen und Angehöriger der freien Berufe.