1. Welche Folgen hat ein Gesellschafterwechsel in der EWIV?
Wie erfolgt ein Gesellschafterwechsel in der EWIV?
Die Aufnahme neuer Mitglieder (Art. 26 Abs.1) erfordert zwingend Einstimmigkeit.
Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung ganz oder teilweise an Mitgesellschafter oder Dritte abtreten, wenn die übrigen Gesellschafter zustimmen (Art. 22 EWIV-VO). Die Zustimmung kann bereits im Vertrag vorweggenommen werden.
Die Gesellschafter bzw. ihre Gläubiger (§ 1 EWIV-AusfG i.V.m. § 135 HGB) haben ein ordentliches Kündigungsrecht, das zum Ausscheiden führt. Der Vertrag kann das Verfahren konkretisieren, sonst ist Einstimmigkeit erforderlich (Art. 27 Abs. 1 S. 1 EWIV-VO) und es gilt eine Frist von sechs Monaten vor Ende des Geschäftsjahres (§ 1 EWIV-AusfG i.V.m. § 132 HGB).
Ergänzend besteht die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund (Art. 27 Abs. 1 S. 2 EWIV-VO).
Ein Ausschluss ist immer durch gerichtliche Entscheidung auf gemeinsamen Antrag der Mehrheit der Mitglieder möglich (Art. 27 Abs. 2 EWIV-VO). Erforderlich ist eine grobe Pflichtverletzung, die Verursachung schwerer Störungen oder die Gefahr von Störungen. Der Vertrag kann weitere Ausschlussgründe und das Verfahren regeln.
Auch der Tod bzw. die Beendigung führen grds. zum Ausschluss (Art. 28 Abs. 1). Die Gesellschafterstellung ist nur vererblich, wenn die Mitgesellschafter zustimmen oder der Vertrag dies bestimmt (Art. 28 Abs. 2 EWIV-VO).
Schließlich scheiden Gesellschafter aus, wenn sie ihre Mitgliedsfähigkeit verlieren (Art. 28 Abs. 1 EWIV-VO).