IV. Wer kann Gesellschafter der EWIV sein?
1. Welche Folgen hat ein Gesellschafterwechsel in der EWIV?
Wie bei allen Personengesellschaften sind Änderungen im Gesellschafterbestand grds. nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich.
Das Ausscheiden eines Mitglieds führt nicht zur Auflösung, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt (Art. 30 EWIV-VO). Den übrigen Mitgliedern wächst der Anteil des Ausscheidenden am Gesamthandsvermögen der Vereinigung zu.
Dem ausscheidenden Mitglied steht ein Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben zu (Art. 33 EWIV-VO). Das Auseinandersetzungsguthaben bzw. die Verpflichtung ist im Einzelfall auf Grundlage des EWIV-Vermögens zu berechnen, eine Pauschalierung ist unzulässig (Art. 33 Abs. 2 EWIV-VO).
Die Geschäftsführer müssen die übrigen Mitglieder über das Ausscheiden unterrichten (Art. 29 EWIVVO). Änderungen am Gesellschafterbestand sind in das Register einzutragen und bekannt zu machen.