II. Wie entsteht die EWIV?
Was muss der Gesellschaftsvertrag enthalten?
Art. 5 EWIV-VO bestimmt den Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages:
Name mit Zusatz EWIV (Art. 5a) EWIV-VO)
Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat (Art. 12 Abs. 1 EWIV-VO). Dies kann sein:
Ort der Hauptverwaltung der EWIV
Ort, an dem ein Mitglied seine Hauptverwaltung hat oder als natürliche Person seine Haupttätigkeit ausübt.
Gegenstand
Name, Rechtsform und Sitz jedes Mitglieds
evtl. Befristung
Der Vertrag kann darüber hinaus weitere Regelungen treffen. Insbesondere sollten die Beiträge im Vertrag bestimmt werden.
Der Gründungsvertrag der EWIV muss "in hinterlegbarer Form" (Art. 7 S. 1 EWIV-VO), geschlossen werden. Die Mitglieder müssen den Vertrag unterzeichnen. Daher ist Schriftform erforderlich.