B. 2. Abschnitt: Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
VI. Zusammenfassung des 7. Kapitels - EWIV
Die EWIV ist die erste originär europäische Rechtsform. Ihre Rechtsquellen sind die EWIV-VO, das EWIV-AusfG und ergänzend OHG-Recht.
Sie hat nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich.
Zur Gründung einer EWIV ist neben dem Vertrag, der einen Mindestinhalt haben muss, die Eintragung in das Handelsregister erforderlich.
Die EWIV erlaubt Fremdorganschaft bzgl. Geschäftsführung und Vertretung.
Bei der Beschlußfassung ist für einige Fragen zwingend Einstimmigkeit erforderlich.
Die Gesellschafter haften subsidiär neben der Gesellschaft.
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