IV. Wer kann Gesellschafter der EWIV sein?
2. Welche Rechte und Pflichten haben EWIV-Mitglieder?
Die Mitglieder haben einen Anspruch auf den von der Gesellschaft erwirtschafteten Gewinn. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Verteilung von Gewinn und Verlust zu gleichen Teilen (Art. 21 EWIVVO). Berechnungsgrundlage ist die am Ende eines Geschäftsjahres zu erstellende Jahresbilanz. Darüber hinaus steht den Mitgliedern ein Entnahmerecht zu.
Die Mitglieder haben ein umfassendes, unabdingbares Auskunfts- und Einsichtsrecht (Art. 18 EWIV-VO). Der Gesellschaftervertrag kann daneben andere Organe zur Überwachung der Geschäftsführer einsetzen.
Die Gesellschafter müssen die vereinbarten Beiträge erbringen und sind zum Verlustausgleich verpflichtet. Sie haften subsidiär für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Schließlich trifft die Gesellschafter eine Treuepflicht. Ein Wettbewerbsverbot besteht für den konkreten Tätigkeitsbereich der EWIV (§ 1 EWIV-AusfG i.V.m. §§ 112, 113 HGB). Da jedoch die EWIV nur Hilfstätigkeiten ausübt, hat dieses nur eine geringe Bedeutung.