2. Wie erfolgt die Beschlussfassung in der EWIV?
Wie sieht es mit den Mehrheitserfordernissen in der EWIV aus?
Im Gründungsvertrag können Bedingungen für die Beschlussfähigkeit und die Mehrheitserfordernisse festgelegt werden (Art. 17 Abs. 3 EWIV-VO).
Über bestimmte Beschlussgegenstände muss zwingend einstimmig entschieden werden. Bei anderen Beschlüssen kann die Einstimmigkeit nur abbedungen werden, soweit der Beschlussgegenstand und die erforderliche Mehrheit genau im Vertrag bestimmt sind:
Zwingende Einstimmigkeit Änderungen des Unternehmensgegenstands, der Stimmenzahl eines Mitglieds, der Bedingungen der Beschlussfassung, des finanziellen Beitrags eines Mitglieds Verlängerung der Dauer der EWIV über einen festgelegten Zeitpunkt hinaus Sitzverlegung Abtretung einer Beteiligung an einer EWIV-Aufnahme neuer Mitglieder Kündigung der Mitgliedschaft Nachfolge eines verstorbenen Mitglieds Abweichende Regelung nur konkret möglich Änderungen des Gründungsvertrags und von Verpflichtungen eines Mitglieds, die eben nicht genannt wurden Bestellung und Entlassung von Geschäftsführern Belastung einer Beteiligung an der EWIV-Bedingungen des Fortbestands der EWIV bei Ausscheiden eines Mitglieds Auflösung der EWIV.