IV. Wer kann Gesellschafter der EWIV sein?
3. Wie haften EWIV-Mitglieder?
Die Mitglieder haften unbeschränkt (Art. 24 Abs. 1 EWIV-VO), jedoch nur subsidiär nach der Gesellschaft (Art. 24 Abs. 2 EWIV-VO). Es besteht eine unabdingbare Nachschusspflicht in Form von Beiträgen zum Verlustausgleich (Art. 21 Abs. 2 EWIV-VO). Die Haftung geht nur auf Geldersatz und nicht auf Erfüllung.
Eine Haftungsbegrenzung ist durch Individualvereinbarung möglich. Intern haftet jedes Mitglied in Höhe seines Anteils. Deshalb kann ein in Anspruch genommenes Mitglied von den übrigen Mitgliedern entsprechend Ausgleich verlangen (§ 426 BGB).
Neue Mitglieder haften für Verbindlichkeiten, die vor ihrem Beitritt entstanden sind (Art. 26 Abs. 2 EWIV-VO), sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Die entsprechende Klausel muss jedoch im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden.
Ausscheidende Mitglieder haften für Verbindlichkeiten, die sich aus der Tätigkeit der EWIV vor ihrem Ausscheiden ergeben (Art. 34 EWIV-VO) bis zu fünf Jahre nach Bekanntmachung des Ausscheidens (Art. 37 Abs. 1 EWIV-VO) .