IV. Wer kann Ge­sell­schaf­ter der EWIV sein?

3. Wie haf­ten EWIV-Mit­glie­der?

Die Mit­glie­der haf­ten un­be­schränkt (Art. 24 Abs. 1 EWIV-VO), je­doch nur sub­si­diär nach der Ge­sell­schaft (Art. 24 Abs. 2 EWIV-VO). Es be­steht eine un­ab­ding­bare Nach­schuss­pflicht in Form von Bei­trä­gen zum Ver­lust­aus­gleich (Art. 21 Abs. 2 EWIV-VO). Die Haf­tung geht nur auf Gel­der­satz und nicht auf Er­fül­lung.

Eine Haf­tungs­be­gren­zung ist durch In­di­vi­dual­ver­ein­ba­rung mög­lich. In­tern haf­tet je­des Mit­glied in Höhe sei­nes An­teils. Des­halb kann ein in An­spruch ge­nom­me­nes Mit­glied von den üb­ri­gen Mit­glie­dern ent­spre­chend Aus­gleich ver­lan­gen (§ 426 BGB).

Neue Mit­glie­der haf­ten für Ver­bind­lich­kei­ten, die vor ih­rem Bei­tritt ent­stan­den sind (Art. 26 Abs. 2 EWIV-VO), so­fern der Ver­trag nichts an­de­res be­stimmt. Die ent­spre­chende Klau­sel muss je­doch im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen und be­kannt ge­macht wer­den.

Aus­schei­dende Mit­glie­der haf­ten für Ver­bind­lich­kei­ten, die sich aus der Tä­tig­keit der EWIV vor ih­rem Aus­schei­den er­ge­ben (Art. 34 EWIV-VO) bis zu fünf Jahre nach Be­kannt­ma­chung des Aus­schei­dens (Art. 37 Abs. 1 EWIV-VO) .

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