1. Wer über­nimmt die Ge­schäfts­füh­rung in der EWIV?

c. Wie haf­ten die EWIV-Ge­schäfts­füh­rer?

Die Ge­schäfts­füh­rer ei­ner EWIV ha­ben die Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen und ge­wis­sen­haf­ten Ge­schäfts­lei­ters an­zu­wen­den.

Für Pf­licht­ver­let­zun­gen haf­ten sie der Ge­sell­schaft auf Scha­denser­satz (§ 5 EWIV-Aus­fG). Meh­rere Ge­schäfts­füh­rer haf­ten ge­samt­schuld­ne­risch. Die Be­weis­last für die An­wen­dung der ge­bo­te­nen Sorg­falt tra­gen die Ge­schäfts­füh­rer. Die An­sprü­che ver­jäh­ren in fünf Jah­ren (§ 5 EWIV-Aus­fG).

Eine Haf­tung ge­gen­über ein­zel­nen Mit­glie­dern be­steht al­len­falls bei Ein­grif­fen in de­ren in­di­vi­du­elle Rechts­gü­ter.

Ge­gen­über Drit­ten haf­ten die Ge­schäfts­füh­rer wie GmbH-Ge­schäfts­füh­rer.

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