1. Wer übernimmt die Geschäftsführung in der EWIV?
c. Wie haften die EWIV-Geschäftsführer?
Die Geschäftsführer einer EWIV haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
Für Pflichtverletzungen haften sie der Gesellschaft auf Schadensersatz (§ 5 EWIV-AusfG). Mehrere Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch. Die Beweislast für die Anwendung der gebotenen Sorgfalt tragen die Geschäftsführer. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren (§ 5 EWIV-AusfG).
Eine Haftung gegenüber einzelnen Mitgliedern besteht allenfalls bei Eingriffen in deren individuelle Rechtsgüter.
Gegenüber Dritten haften die Geschäftsführer wie GmbH-Geschäftsführer.
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