B. 2. Abschnitt: Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
IV. Wer kann Gesellschafter der EWIV sein?
Die EWIV muss zwei oder mehr Mitglieder haben (Art. 4 Abs. 2 EWIV-VO). Mindestens zwei dieser Mitglieder müssen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ihre Haupttätigkeit bzw. ihre Hauptverwaltung haben. Nicht möglich ist die Einbeziehung eines Mitglieds aus einem Nichtmitgliedsstaat.
Mitglieder einer EWIV können sein (Art. 4 Abs. 1 EWIV-VO):
Natürliche Personen, die beliebige Dienstleistungen in der EG erbringen.
Gesellschaften im weiteren Sinne (Art. 58 Abs. 2 EGV), d.h. sowohl Körperschaften als auch Personengesellschaften.
Andere juristische Einheiten des öffentlichen oder des Privatrechts, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaats gegründet worden sind, den Sitz oder die Hauptverwaltung in der EG haben und eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 EWIV-VO).
Die Bestellung von Sicherheiten an EWIV-Anteilen erfordert die einstimmige Zustimmung aller Mitglieder, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt (Art. 22 Abs. 1 EWIV-VO). Durch die Bestellung einer Sicherheit darf kein Mitgliederwechsel eintreten (Art. 22 Abs. 2 EWIV-VO). Daher ist die Verpfändung (§ 1273 ff. BGB) zulässig, nicht aber die Sicherungsabtretung.