1. Wer übernimmt die Geschäftsführung in der EWIV?
a. Wie werden die Geschäftsführer bestellt?
Zu Geschäftsführern können beliebige natürliche Personen bestimmt werden. Selbstorganschaft ist nicht erforderlich, auch Nichtgesellschafter können Geschäftsführer werden. Die betreffende Person darf keinem Ausschlussgrund unterfallen (Art. 19 Abs. 1 S. 2 EWIV-VO).
Die Bestellung erfolgt durch den Vertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter (Art. 19 Abs. 1 EWIV-VO). Sofern der Vertrag keine andere Regelung trifft, muss der Beschluss einstimmig erfolgen (Art. 19 Abs. 3 EWIV-VO).
Zu unterscheiden davon ist die Anstellung, die i.d.R. durch einen Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB, § 611 BGB) zwischen EWIV und Geschäftsführer erfolgt. Aus diesem Vertrag ergibt sich meistens insb. ein Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Eine Entlassung der Geschäftsführer ist jederzeit möglich, soweit der Gründungsvertrag oder ein Mitgliederbeschluss nichts Abweichendes vorsieht (Art. 19 Abs. 3 EWIV-VO). Die Beendigung der Geschäftsführerstellung muss ins Handelsregister eingetragen werden (§ 2 Abs. 3 Nr.1 EWIV-AusfG).