1. Wer über­nimmt die Ge­schäfts­füh­rung in der EWIV?

a. Wie wer­den die Ge­schäfts­füh­rer be­stellt?

Zu Ge­schäfts­füh­rern kön­nen be­lie­bige na­tür­li­che Per­so­nen be­stimmt wer­den. Selb­st­organ­schaft ist nicht er­for­der­lich, auch Nicht­ge­sell­schaf­ter kön­nen Ge­schäfts­füh­rer wer­den. Die be­tref­fende Per­son darf kei­nem Aus­schluss­grund un­ter­fal­len (Art. 19 Abs. 1 S. 2 EWIV-VO).

Die Be­stel­lung er­folgt durch den Ver­trag oder durch Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter (Art. 19 Abs. 1 EWIV-VO). So­fern der Ver­trag keine an­dere Re­ge­lung trifft, muss der Be­schluss ein­stim­mig er­fol­gen (Art. 19 Abs. 3 EWIV-VO).

Zu un­ter­schei­den da­von ist die An­stel­lung, die i.d.R. durch einen Dienst­ver­trag in Form ei­nes Ge­schäfts­be­sor­gungs­ver­tra­ges (§ 675 BGB, § 611 BGB) zwi­schen EWIV und Ge­schäfts­füh­rer er­folgt. Aus die­sem Ver­trag er­gibt sich meis­tens insb. ein An­spruch auf Auf­wen­dungs­er­satz.

Eine Ent­las­sung der Ge­schäfts­füh­rer ist je­der­zeit mög­lich, so­weit der Grün­dungs­ver­trag oder ein Mit­glie­der­be­schluss nichts Ab­wei­chen­des vor­sieht (Art. 19 Abs. 3 EWIV-VO). Die Been­di­gung der Ge­schäfts­füh­rerstel­lung muss ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den (§ 2 Abs. 3 Nr.1 EWIV-Aus­fG).

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