1. Wer übernimmt die Geschäftsführung in der EWIV?
b. Welche Aufgaben haben die Geschäftsführer?
Der oder die Geschäftsführer sind zur Geschäftsführung der EWIV berechtigt (Art. 19 Abs. 1 EWIV-VO). Die Geschäftsführung umfasst sowohl gewöhnliche als auch außergewöhnliche Geschäfte. Jedoch können die Mitglieder den Geschäftsführern bindende Weisungen erteilen.
Daneben sind sie vertretungsberechtigt (Art. 20 Abs. 1 EWIV-VO). Es gilt im Zweifel Einzelvertretung. Gesamtvertretung kann angeordnet werden, hat aber nur mit Eintragung Außenwirkung (Art. 20 Abs. 2 EWIV-VO, Art. 8 EWIV-VO). Andere Beschränkungen der Vertretungsmacht haben keine Außenwirkung (Art. 20 Abs. 1 S. 3 EWIV-VO). Geschäfte, die nicht zum Unternehmensgegenstand gehören, sind wirksam, sofern der Dritte keine Kenntnis hatte.
Für die Geschäftsführer gilt ein Wettbewerbsverbot und eine Geheimhaltungspflicht bzgl. Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 5 Abs. 1 S. 2 EWIV-AusfG).
Sie müssen für eine ordnungsgemäße Buchführung und die Aufstellung eines Jahresabschlusses sorgen (§ 6 EWIV-AusfG). Darüber hinaus sind sie verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen, wenn kein Mitglied eine natürliche Person ist und die Vereinigung zahlungsunfähig oder überschuldet ist (§ 11 S. 2 EWIV-AusfG, § 130a HGB).