B. 2. Abschnitt: Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
II. Wie entsteht die EWIV?
Die EWIV entsteht durch Abschluss eines Gründungsvertrages und Eintragung in das Handelsregister (Art. 1 Abs. 1 S. 2 EWIV-VO) durch alle Geschäftsführer (§ 3 Abs. 1 EwiV-AusfG). Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.
Das Registergericht prüft die Vollständigkeit und Korrektheit der Unterlagen (formelle Prüfung) und die Gründungsvoraussetzungen (materielle Prüfung).
Die EWIV ist nach Eintragung rechtsfähig (Art. 1 Abs. 2 EWIV-VO). Vor der Eintragung gilt dies jedenfalls nicht. Im Übrigen wird aber (entsprechend den Vorgesellschaften bei Körperschaften) bereits das Recht der EWIV angewandt, soweit dieses nicht die Eintragung voraussetzt ("Vor-EWIV"). Wie bei den Körperschaften besteht für Rechtsgeschäfte vor Eintragung eine Handelndenhaftung (Art. 9 Abs. 2 EWIV-VO), die nach Eintragung auf die Gesellschaft übergeht.