B. 2. Abschnitt: Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
V. Wie wird die EWIV beendet?
Wie bei allen Gesellschaften ist zwischen Auflösung und Liquidation zu unterscheiden:
Zu unterscheiden sind drei Auflösungsmöglichkeiten:
Eine Auflösung kann erfolgen durch grds. einstimmigen Mitgliederbeschluss (Art. 31 Abs. 1 EWIV-VO). Ein Auflösungsbeschluss ist auch dann erforderlich, wenn eine Befristung oder Bedingung der Gesellschaft eingetreten ist, der grenzüberschreitende Charakter verloren gegangen ist oder der Gesellschaftszweck erreicht bzw. unmöglich geworden ist. Jedoch kann in diesen Fällen jedes Mitglied nach Ablauf von 3 Monaten die gerichtliche Auflösung verlangen (Art. 31 Abs. 2 S. 2 EWIV-VO).
Unter bestimmten Umständen kann das Gericht die Auflösung der EWIV aussprechen. Nach Art. 32 Abs.1 EWIV-VO gilt dies auf Antrag eines Beteiligten oder einer zuständigen Behörde bei unzulässigem Zweck, unzulässiger Sitzwahl oder Verlust des grenzüberschreitenden Charakters. Daneben kann die Auflösung aus wichtigem Grund von jedem Mitglied geltend gemacht werden (Art. 32 Abs. 2 EWIV-VO).
Die Gesellschaft wird auch aufgelöst durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vereinigung (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Antragsberechtigt sind die Geschäftsführer und die Mitglieder (§ 11 Abs. 1 EWIV-AusfG). Das Insolvenzverfahren erstreckt sich nicht automatisch auf die Mitglieder (Art. 36 S. 2 EWIV-VO).
Mit der Auflösung ändert sich der Zweck zur Abwicklung und Verwertung des Gesellschaftsvermögens. Die Liquidation (Art. 35 Abs. 1 EWIV-VO) erfolgt grds. durch die Geschäftsführer (§ 10 Abs. 1 AusfG) und nach OHG-Recht gilt. Bis zu ihrem Abschluss bleibt die Vereinigung rechtsfähig (Art. 35 Abs. 3 EWIV-VO).
Auflösung und Beendigung müssen in das Register eingetragen und bekannt gemacht, der Auflösungsbeschluss bzw. die entsprechende Gerichtsentscheidung muss beim Register hinterlegt werden (Art. 7 S. 2 lit. f) EWIV-VO; Art. 8 S. 1 lit. c) EWIV-VO; § 3 Abs. 2 S. 1 EWIV-AusfG).