III. Wie ist die EWIV organisiert?
2. Wie erfolgt die Beschlussfassung in der EWIV?
Oberstes Organ der EWIV ist die Mitgliederversammlung. Sie kann jeden dem Gesellschaftszweck dienlichen Beschluss fassen (§ 16 Abs. 2 EWIV-VO), insbesondere auch über Fragen der Geschäftsführung. Die Geschäftsführer sind an diese Beschlüsse gebunden. Ihre diesbezüglichen Befugnisse können im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Um eine Beschlussfassung zu erreichen, können die Mitglieder oder die Geschäftsführer eine "Anhörung der Mitglieder" verlangen (Art. 17 Abs. 4 EWIV-VO).
Für das Verfahren der Beschlussfassung nennt das Gesetz keine Vorgaben . Daher ist auch eine besondere Form nicht erforderlich, es genügen somit auch mündliche Beschlüsse. Unbeschränkt zulässig ist auch der Einsatz moderner Kommunikationsmittel, da eine körperliche Anwesenheit der Mitglieder nicht erforderlich ist. Der Vertrag kann jedoch diese Möglichkeiten einschränken.
Jeder Gesellschafter hat grds. - unabhängig von seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen - eine Stimme (Art. 17 Abs. 1 EWIV-VO). Der Vertrag kann jedoch einzelnen Gesellschaftern mehrere Stimmen gewähren, sofern nicht ein einzelnes Mitglied dadurch die Stimmenmehrheit erhält.
Beschlüsse sind grds. einstimmig (und zwar bzgl. aller Gesellschafter) zu fassen, Enthaltungen gelten als Ablehnung. Der Vertrag kann Ausnahmen treffen, soweit das Gesetz dies zulässt (Art. 17 Abs. 2, 3 EWIV-VO).