III. Wie ist die EWIV or­ga­ni­siert?

2. Wie er­folgt die Be­schluss­fas­sung in der EWIV?

Obers­tes Or­gan der EWIV ist die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Sie kann je­den dem Ge­sell­schafts­zweck dien­li­chen Be­schluss fas­sen (§ 16 Abs. 2 EWIV-VO), ins­be­son­dere auch über Fra­gen der Ge­schäfts­füh­rung. Die Ge­schäfts­füh­rer sind an diese Be­schlüsse ge­bun­den. Ihre dies­be­züg­li­chen Be­fug­nisse kön­nen im Ge­sell­schafts­ver­trag aus­ge­schlos­sen oder be­schränkt wer­den.

Um eine Be­schluss­fas­sung zu er­rei­chen, kön­nen die Mit­glie­der oder die Ge­schäfts­füh­rer eine "An­hö­rung der Mit­glie­der" ver­lan­gen (Art. 17 Abs. 4 EWIV-VO).

Für das Ver­fah­ren der Be­schluss­fas­sung nennt das Ge­setz keine Vor­ga­ben . Da­her ist auch eine be­son­dere Form nicht er­for­der­lich, es ge­nü­gen so­mit auch münd­li­che Be­schlüs­se. Un­be­schränkt zu­läs­sig ist auch der Ein­satz mo­der­ner Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel, da eine kör­per­li­che An­we­sen­heit der Mit­glie­der nicht er­for­der­lich ist. Der Ver­trag kann je­doch diese Mög­lich­kei­ten ein­schrän­ken.

Je­der Ge­sell­schaf­ter hat grds. - un­ab­hän­gig von sei­nem An­teil am Ge­sell­schafts­ver­mö­gen - eine Stimme (Art. 17 Abs. 1 EWIV-VO). Der Ver­trag kann je­doch ein­zel­nen Ge­sell­schaf­tern meh­rere Stim­men ge­wäh­ren, so­fern nicht ein ein­zel­nes Mit­glied da­durch die Stim­men­mehr­heit er­hält.

Be­schlüsse sind grds. ein­stim­mig (und zwar bzgl. al­ler Ge­sell­schaf­ter) zu fas­sen, Ent­hal­tun­gen gel­ten als Ab­leh­nung. Der Ver­trag kann Aus­nah­men tref­fen, so­weit das Ge­setz dies zu­lässt (Art. 17 Abs. 2, 3 EWIV-VO).

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