IV. Was pas­siert bei Feh­lern im Grün­dungs­vor­gang (feh­ler­hafte Ge­sell­schaft)?

2. Wie prüfe ich eine feh­ler­hafte Ge­sell­schaft?

0. keine Schein­ge­sell­schaft

Es darf keine Schein­ge­sell­schaft i.S.d. § 117 Abs. 1 BGB vor­lie­gen. Das heißt, wenn die Ge­sell­schaf­ter über­ein­stim­mend keine Ge­sell­schaft ge­wollt ha­ben, fin­den die Re­geln zur feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft keine An­wen­dung.

1. Ge­sell­schafts­ver­trag

Zu­nächst müs­sen über­ein­stim­mende Er­klä­run­gen al­ler Par­teien, die auf den Ab­schluss ei­nes Ge­sell­schafts­ver­tra­ges ge­rich­tet sind, vor­lie­gen. Das bloße Tä­tig­wer­den reicht ent­ge­gen der frü­he­ren Lehre von der fak­ti­schen Ge­sell­schaft nicht aus.

2. Un­wirk­sam­keit des Ge­sell­schafts­ver­trages

3. In­voll­zug­set­zung des Ge­sell­schafts­ver­trages

So­weit nur schuld­recht­li­che Ver­pflich­tun­gen ein­ge­gan­gen wur­den, ist die Rück­ab­wick­lung im In­nen­ver­hält­nis un­pro­ble­ma­tisch und da­her die Nich­tig­keit des Ge­sell­schafts­ver­trages hin­nehm­bar. Strei­tig ist, ab wann eine Ge­sell­schaft in Voll­zug ge­setzt wur­de. Spä­tes­tens beim Auf­tre­ten der Ge­sell­schaft nach au­ßen wurde diese in Voll­zug ge­setzt. Je­doch reicht nach h.M. auch die Bil­dung ei­nes Ge­sell­schafts­ver­mö­gens im In­nen­ver­hält­nis aus, da sich auch hier be­reits Schwie­rig­kei­ten bei der Rück­ab­wick­lung stel­len kön­nen und die Re­geln über die feh­ler­hafte Ge­sell­schaft auch die Ge­sell­schaf­ter im In­nen­ver­hält­nis schüt­zen sol­len.

4. Ein­schrän­kun­gen bei Ver­stoß ge­gen § 134 BGB, 138 BGB, Ge­schäfts­un­fä­hi­gen, Min­der­jäh­ri­gen

Die Grund­sätze der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft sind ein­zu­schrän­ken bei Ver­stö­ßen ge­gen § 134 BGB, § 138 BGB so­wie für Ge­schäfts­un­fä­hige und Min­der­jäh­rige (§§ 104 ff. BGB). Um­strit­ten ist die Be­hand­lung von arg­lis­tig Ge­täusch­ten (§ 123 BGB).

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