IV. Was passiert bei Fehlern im Gründungsvorgang (fehlerhafte Gesellschaft)?
2. Wie prüfe ich eine fehlerhafte Gesellschaft?
0. keine Scheingesellschaft
Es darf keine Scheingesellschaft i.S.d. § 117 Abs. 1 BGB vorliegen. Das heißt, wenn die Gesellschafter übereinstimmend keine Gesellschaft gewollt haben, finden die Regeln zur fehlerhaften Gesellschaft keine Anwendung.
1. Gesellschaftsvertrag
Zunächst müssen übereinstimmende Erklärungen aller Parteien, die auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gerichtet sind, vorliegen. Das bloße Tätigwerden reicht entgegen der früheren Lehre von der faktischen Gesellschaft nicht aus.
2. Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages
3. Invollzugsetzung des Gesellschaftsvertrages
Soweit nur schuldrechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, ist die Rückabwicklung im Innenverhältnis unproblematisch und daher die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages hinnehmbar. Streitig ist, ab wann eine Gesellschaft in Vollzug gesetzt wurde. Spätestens beim Auftreten der Gesellschaft nach außen wurde diese in Vollzug gesetzt. Jedoch reicht nach h.M. auch die Bildung eines Gesellschaftsvermögens im Innenverhältnis aus, da sich auch hier bereits Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung stellen können und die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft auch die Gesellschafter im Innenverhältnis schützen sollen.
4. Einschränkungen bei Verstoß gegen § 134 BGB, 138 BGB, Geschäftsunfähigen, Minderjährigen
Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind einzuschränken bei Verstößen gegen § 134 BGB, § 138 BGB sowie für Geschäftsunfähige und Minderjährige (§§ 104 ff. BGB). Umstritten ist die Behandlung von arglistig Getäuschten (§ 123 BGB).