4. Was gilt bei schutzbedürftigen Personen?
b. Ist der Getäuschte/Bedrohte auch eine schutzbedürftige Person?
Eine arglistige Täuschung soll dem Täuschenden nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zugute kommen. Daher sollte auch eine durch besonders schwere Täuschung oder Drohung ermöglichte Gesellschaft nicht bis zur Kündigung durch den Gesellschafter aufgrund der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft fortbestehen, da der Täuschende zumindest für den Zeitraum des Bestehens einer Gesellschaft einen Vorteil erhalten würde.
Allerdings hätte dies zur Folge, dass gutgläubige Mitgesellschafter, die durch den Ausfall des Getäuschten eine höhere Haftung trifft, als auch Gläubiger, deren Haftungsmasse sich reduziert, benachteiligt würden. Da eine zurechenbare Willenserklärung des Anfechtenden vorlag, müssen die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar sein. Der Getäuschte/Bedrohte wird geschützt, indem in § 123 BGB ein wichtiger Grund iSd § 723 Abs. 1 S. 2 BGB gesehen wird, der ihn zur Kündigung der Gesellschaft berechtigt. Zudem erhält er eine Kompensation durch Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB, § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
A und B möchten zusammen ein kleinen Imbissstand betreiben. Bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages täuscht B den A jedoch über die Erfolgsaussichten der Unternehmung.
Allerdings kann in bestimmten Einzelfällen dennoch das Individualinteresse des Getäuschten/Bedrohten überwiegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle Mitgesellschafter von der Täuschung wussten, da diese dann nicht besonders schutzbedürftig sind. Ferner steht dem Getäuschten ein Leistungsverweigerungsrecht zu, soweit seine Leistung im wesentlichen dem Täuschenden zu Gute kommt und er keinen Ausgleich mehr erlangen kann. Im übrigen sind grob benachteiligende Regelungen nach § 138 BGB, § 242 BGB unwirksam. In Personenhandelsgesellschaften soll nach dem BGH ein Übernahmerecht bestehen.