4. Was gilt bei schutz­be­dürf­ti­gen Per­so­nen?

b. Ist der Ge­täusch­te/Be­drohte auch eine schutz­be­dürf­tige Per­son?

Eine arg­lis­tige Täu­schung soll dem Täu­schen­den nach der Wer­tung des Ge­setz­ge­bers nicht zu­gute kom­men. Da­her sollte auch eine durch be­son­ders schwere Täu­schung oder Dro­hung er­mög­lichte Ge­sell­schaft nicht bis zur Kün­di­gung durch den Ge­sell­schaf­ter auf­grund der Grund­sätze der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft fort­be­ste­hen, da der Täu­schende zu­min­dest für den Zeit­raum des Be­ste­hens ei­ner Ge­sell­schaft einen Vor­teil er­hal­ten wür­de.

Al­ler­dings hätte dies zur Fol­ge, dass gut­gläu­bige Mit­ge­sell­schaf­ter, die durch den Aus­fall des Ge­täusch­ten eine hö­here Haf­tung trifft, als auch Gläu­bi­ger, de­ren Haf­tungs­masse sich re­du­ziert, be­nach­tei­ligt wür­den. Da eine zu­re­chen­bare Wil­lens­er­klä­rung des An­fech­ten­den vor­lag, müs­sen die Re­geln der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft an­wend­bar sein. Der Ge­täusch­te/Be­drohte wird ge­schützt, in­dem in § 123 BGB ein wich­ti­ger Grund iSd § 723 Abs. 1 S. 2 BGB ge­se­hen wird, der ihn zur Kün­di­gung der Ge­sell­schaft be­rech­tigt. Zu­dem er­hält er eine Kom­pen­sa­tion durch Scha­denser­satz­an­sprü­che aus § 826 BGB, § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

A und B möch­ten zu­sam­men ein klei­nen Im­biss­stand be­trei­ben. Bei Ab­schluss des Ge­sell­schafts­ver­trages täuscht B den A je­doch über die Er­folgs­aus­sich­ten der Un­ter­neh­mung.

Al­ler­dings kann in be­stimm­ten Ein­zel­fäl­len den­noch das In­di­vi­dual­in­ter­esse des Ge­täusch­ten/Be­droh­ten über­wie­gen. Dies ist ins­be­son­dere dann der Fall, wenn alle Mit­ge­sell­schaf­ter von der Täu­schung wuss­ten, da diese dann nicht be­son­ders schutz­be­dürf­tig sind. Fer­ner steht dem Ge­täusch­ten ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht zu, so­weit seine Leis­tung im we­sent­li­chen dem Täu­schen­den zu Gute kommt und er kei­nen Aus­gleich mehr er­lan­gen kann. Im üb­ri­gen sind grob be­nach­tei­li­gende Re­ge­lun­gen nach § 138 BGB, § 242 BGB un­wirk­sam. In Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten soll nach dem BGH ein Über­nah­me­recht be­ste­hen.

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