IV. Was passiert bei Fehlern im Gründungsvorgang (fehlerhafte Gesellschaft)?
5. Welche Rechtsfolgen hat die fehlerhafte Gesellschaft?
Eine in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft wird (im Innen- und Außenverhältnis) wie eine fehlerfreie behandelt, ist also zunächst wirksam. Jedoch besteht die Möglichkeit, die Gesellschaft mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) aufzulösen, soweit der Fehler unheilbar ist und fortbesteht. Die Form, in der der Fehler geltend gemacht wird, richtet sich nach dem allgemeinen Gesellschaftsrecht:
Bei der BGB-Gesellschaft oder der stillen Gesellschaft kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen (§ 723 Abs. 1 S. 2 u. 3 BGB).
Bei der GbR von K und S, die fehlerhaft ist, weil das von S als Beitrag geleistete Grundstück nicht notariell beurkundet wurde, haben die Gesellschaft nun das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Der wichtige Grund iSv. § 723 Abs. 1 S. 2, 3 BGB ist dann der fortbestehende Vertragsmangel.
Bei den Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) ist dagegen die Erhebung einer Auflösungsklage (§ 133 HGB) erforderlich.
Neben der Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrags ist ein weiterer Grund nicht erforderlich, der Nachweis des fortbestehenden (also nicht geheilten) Vertragsmangels genügt. Mit Geltendmachung des Mangels ist die Gesellschaft nach den jeweiligen Vorschriften (vgl. §§ 730-735 BGB bzw. nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags) zu liquidieren.
Im Einzelfall kann die Geltendmachung des Mangels jedoch treuwidrig sein, insb. wenn die Gesellschaft trotz Kenntnis des Mangels längere Zeit mit Einverständnis des kündigenden Gesellschafters weitergeführt wurde (Verwirkungsgedanke). Zudem könnte in der Fortsetzung der Tätigkeit der Gesellschaft bei Kenntnis von den Nichtigkeitsgründen ein konkludenter Neuabschluss des Gesellschaftsvertrages liegen. Dieser ist jedoch nur möglich, wenn alle Gesellschafter Kenntnis von den bestehenden Nichtigkeitsgründen des Gesellschaftervertrages haben.