B. Wie entsteht die BGB-Gesellschaft?
IV. Was passiert bei Fehlern im Gründungsvorgang (fehlerhafte Gesellschaft)?
Auch ein Gesellschaftsvertrag kann wie jeder andere Vertrag insbesondere aufgrund von fehlerhaften Willenserklärungen (§§ 104 ff. BGB) nicht wirksam zustande gekommen sein. Daher wird eine unwirksam geschlossene Gesellschaft auch fehlerhafte Gesellschaft genannt.
Nach § 139 BGB würde grds. die teilweise Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zu dessen Gesamtnichtigkeit führen, sodass die Leistungen, insbesondere die Beiträge der Gesellschafter, nach Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB) zurückzugewähren wären.
K gründet zusammen mit S eine GbR zur Vermögensverwaltung. Als Beitrag bringt K 100.000 € und S ein Grundstück ein. Der Gesellschaftsvertrag wird nicht notariell beurkundet. Nachdem die Gesellschaft im dritten Jahr erhebliche Verluste erwirtschaftet, beruft sich S auf die fehlende notarielle Beurkundung. Bei der Rückabwicklung der Gesellschaft behauptet er, dass sein Grundstück in den ersten beiden Jahren mehr Gewinn gebracht hat als Ks 100.000 €.
Allerdings handelt es sich bei dem Gesellschaftsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis. Hierfür wird die Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht als nicht sachgerecht empfunden, da:
- Dritte, die mit der "Gesellschaft" Geschäfte getätigt haben, auf einmal einem anderen oder gar keinem Geschäftspartner gegenüber stünden. Bei einer Nichtigkeit ex tunc hätte es die Gesellschaft schließlich eigentlich nie gegeben.
- das Gesellschaftsvermögen sich meist im Laufe der Gesellschaft verändert hat. Eine Rückgabe der ursprünglich eingebrachten Gegenstände ist daher idR. nicht möglich.
- die Abwicklung der Gewinn- und Verlustverteilung bei Wegfall der im Gesellschaftsvertrag geregelten Grundsätze nahezu unmöglich ist. Insbesondere lässt sich zumeist nicht die Wechselwirkung zwischen den Beiträgen der Gesellschafter und dem Gewinn rekonstruieren. Daher muss auch die Wirkung des Gesellschaftsvertrages als Organisationsvertrag ebenfalls bedacht werden.